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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Übertragung von Vorsorgekapital eines Schweizer Grenzgängers

    | Wird für einen deutschen Grenzgänger in der Schweiz Vorsorgekapital, das durch als Arbeitslohn zu qualifizierende Arbeitgeberbeiträge gebildet wurde, von einer Versorgungsstelle auf eine andere Versorgungsstelle übertragen, ist dieser Übertragungsvorgang nicht erneut als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren; für einen sonstigen Einkommenstatbestand fehlt es für die Besteuerung am erforderlichen Zufluss - so der BFH (13.11.12, VI R 20/10, Abruf-Nr. 130037 ). |

     

    Die Erbringung von Versicherungsleistungen selbst kann nicht erneut zu Arbeitslohn führen, wenn dem Arbeitnehmer durch Arbeitgeberbeiträge zu seiner Zukunftssicherung ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung zusteht und diese Beiträge deshalb bereits Arbeitslohn sind. Darüber hinaus fehlt es hinsichtlich möglicher übriger Einkunftstatbestände schon an einem Zufluss i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Auf die Frage, wie diese Einkünfte ggf. abkommensrechtlich zu behandeln wären, kommt es danach nicht mehr an.

    Quelle: ID 37455010