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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Vorsorgekapital eines Schweizer Grenzgängers

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Wird für einen deutschen Grenzgänger in der Schweiz Vorsorgekapital, das durch Arbeitgeberbeiträge (Arbeitslohn) gebildet wurde, anschließend von einer Versorgungsstelle auf eine andere Versorgungsstelle übertragen, ist diese Übertragung nicht erneut als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Für einen sonstigen Einkommenstatbestand fehlt es für die Besteuerung am erforderlichen Zufluss (BFH 13.11.12, VI R 20/10, DStR 13, 35, Abruf-Nr. 130037).

    Sachverhalt

    Ein im Inland steuerpflichtiger Grenzgänger ist in der Schweiz abhängig beschäftigt. Sein Arbeitgeber leistete im Rahmen der beruflichen Altersvorsorge für ihn Beiträge an eine Versorgungseinrichtung nach schweizerischem Recht. Beim Wechsel des Arbeitnehmers zu einem anderen Arbeitgeber in der Schweiz war die bisherige Versorgungseinrichtung gesetzlich verpflichtet, das für den Arbeitnehmer gebildete Vorsorgekapital auf eine andere, ebenfalls schweizerischem Recht unterliegende Versorgungseinrichtung zu übertragen. Das FA behandelte die Übertragung des Vorsorgekapitals als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG statt (FG Baden-Württemberg 17.12.09, 3 K 154/07, DStRE 11, 613). Die Revision blieb erfolglos.

     

    Anmerkungen

    Unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung stellt der BFH fest, dass die Übetragung des Vorsorgekapitals nicht der Einkommensteuer unterliegt:

     

    • Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers sind zu dem Zeitpunkt Arbeitslohn, zu dem der Arbeitgeber die Beiträge an die Versorgungseinrichtung erbringt. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung zusteht. Die bloße Erbringung von Versicherungsleistungen kann dann nicht erneut zu Arbeitslohn führen (BFH 6.10.10, VI R 15/08, BFH/NV 11, 39; BFH 15.11.07, VI R 30/04, BFH/NV 08, 550). Nichts anderes gilt, wenn Vorsorgekapital von einer Vorsorgeeinrichtung auf eine andere übertragen wird.

     

    • Wie der BFH weiter feststellt, ist die Übertragung des Vorsorgekapitals auch nicht nach anderen Einkunftstatbeständen steuerbar. Denn insoweit fehlt es an einem Zufluss i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 1 EStG. „Zufluss“ liegt erst dann vor, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat (BFH 4.5.06, IV 19/03, BStBl II 06, 832).

     

    PRAXISHINWEIS | Ob ein Steuerpflichtiger im Einzelfall tatsächlich die „wirtschaftliche Verfügungsmacht“ erlangt hat, sodass steuerlich von einem Zufluss im Sinne von § 11 Abs. 1 EStG auszugehen ist, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung, die dem FG obliegt (BFH 30.6.11, VI R 37/09, BStBl II 11, 923).

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 31 | ID 37434360