Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Einkommensteuer und Unionsrecht

    FG Düsseldorf billigt die Entstrickungsbesteuerung

    | Mit einem aktuellen Urteil hat das FG Düsseldorf die sog. Entstrickungsklausel in § 4 Abs. 1 S. 3 und 4 EStG für europarechtlich und verfassungsrechtlich unbedenklich befunden. Das FG Düsseldorf hatte die Frage der Europarechtskonformität der Entstrickungsklausel dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hat die Regelung mit Urteil vom 21.5.15 (C-657/13 ) im Ergebnis gebilligt ( FG Düsseldorf 19.11.15, 8 K 3664/11 F ; s. auch Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 13.1.16). |

     

    Sachverhalt

    Eine in Deutschland ansässige Personengesellschaft mit niederländischen Gesellschaftern übertrug im Jahr 2005 Patent-, Marken- und Gebrauchsmusterrechte auf ihre niederländische Betriebsstätte. Die Betriebsprüfung war der Ansicht, dass die Überführung der Rechte in Anwendung der sog. Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze zum Fremdvergleichswert und damit unter Aufdeckung der stillen Reserven von rund 4,7 Mio. € erfolgen müsse; allerdings könne aus Billigkeitsgründen ein korrespondierender Ausgleichsposten gebildet und über zehn Jahre gewinnerhöhend aufgelöst werden. Hiergegen wendet sich das Unternehmen mit seiner Klage.

     

    Anmerkungen

    Das FG Düsseldorf hat die Klage nunmehr unter Zugrundelegung der Vorabentscheidung des EuGH abgewiesen (EuGH 21.5.15, C-657/13). Die Überführung der Rechte in die niederländische Betriebsstätte der Personengesellschaft stelle eine (der Höhe nach unstreitige) Entnahme im Sinne der auch im Streitjahr 2005 geltenden Entstrickungsklausel dar. Dem Entnahmegewinn stehe ein diesen neutralisierender Merkposten gegenüber, der linear über zehn Jahre gewinnerhöhend aufzulösen sei.

     

    Die Anwendung der Entstrickungsklausel im Streitjahr 2005 verstoße nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Zwar handele es sich um eine konstitutive Änderung des Gesetzes, deren Anwendungsregelung - grundsätzlich unzulässige - echte Rückwirkung entfalte. Diese sei indes e- ausnahmsweise - zulässig, da mit dem Entstrickungstatbestand nur eine frühere höchstrichterliche Rechtsprechung nach Änderung der Rechtsanwendungspraxis festgeschrieben worden sei.

     

    Schließlich liege - wie der EuGH festgestellt habe - kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vor.

     

    Beachten Sie | Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zur EuGH-Entscheidung: Entstrickungsbesteuerung bei Überführung von Wirtschaftsgütern unionsrechtskonform s. auch ausführlich Kudert/Kahlenberg, PIStB 15, 209
    Quelle: ID 43812675