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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Vorrang der sog. Rückfallklausel trotz später erlassenem DBA

    | Die sog. Rückfallklausel (Subject-to-Tax-Klausel) des § 50d Abs. 8 EStG wird durch ein zeitlich nachfolgendes DBA nicht verdrängt und der deutsche Fiskus darf bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Einkünfte besteuern ( BFH 25.5.16, I R 64/13 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute werden in Deutschland zur Einkommensteuer veranlagt. In den Jahren 2008 und 2009 nahm die Ehefrau an einer Mission der OSZE in Aserbaidschan als „Democratization Officer“ teil. Hierfür erhielt sie u.a. ein Tagegeld für Unterkunft und Verpflegung (BLA), welche unstreitig von der deutschen Steuerbemessungsgrundlage freigestellt waren (der Tätigkeitsaufenthalt betrug mehr als 183 Tage). Das FA unterwarf die BLA jedoch unter Anwendung des § 50d Abs. 8 EStG als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit der deutschen Besteuerung. Die Ehefrau dagegen ist der Ansicht, die von der OSZE gezahlten Tagegelder seien gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a) S. 1 DBA-Aserbaidschan steuerfrei. Kern der gerichtlichen Auseinandersetzung: Das entsprechende DBA wurde erst nach Einführung des § 50d Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) in nationales Recht umgesetzt und sieht ein Nachweiserfordernis des Steuerverzichts oder der Steuerentrichtung im anderen Staat (Aserbaidschan) nicht vor. Die Ehefrau hatte den nach dieser Regelung erforderlichen Nachweis (Verzicht des Besteuerungsrechts durch Aserbaidschan bzw. Entrichtung der Steuer in Aserbaidschan) im Übrigen nicht erbracht.

     

    Anmerkungen

    Der BFH entschied, dass § 50d Abs. 8 EStG nicht durch ein zeitlich nachfolgendes DBA verdrängt wird. Durch Einführung dieser Rückfallklausel habe der Gesetzgeber in eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht, Abkommensrecht einzuschränken bzw. teilweise außer Kraft zu setzen. Der Gesetzeswortlaut lasse keinerlei Einschränkung des Wirkungsbereichs in zeitlicher Hinsicht erkennen.

     

    Beachten Sie | Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit der Entscheidung des BVerfG (15.12.15, 2 BvL 1/12), wonach dahinstehen kann, ob § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. ein Treaty Override darstellt. Jedenfalls verbiete das Grundgesetz eine Überschreibung der dort genannten völkervertraglichen Vereinbarungen durch abweichende nationale Regelungen im Regelfall nicht.

    Quelle: ID 44250270