· Fachbeitrag · Einkommensteuer
DBA: Treaty Override geht vor
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Im Anschluss an das BVerfG vom 15.12.15 (2 BvL 1/12, DStR 16, 359; s. auch Jahn, PIStB 16, 88) hat jetzt auch der BFH entschieden, dass Völkervertragsrecht in Form eines DBA durch innerstaatliches Gesetz überschrieben werden kann (Treaty Override). § 50d Abs. 8 EStG 2002 (i. d. F. des StÄndG 03) wird deshalb durch ein zeitlich nachfolgendes DBA nicht verdrängt (BFH 25.5.16, I R 64/13, DStR 16, 2087). |
Sachverhalt
Im Ausgangsverfahren wenden sich die in Deutschland zur Einkommensteuer veranlagten Eheleute gegen einen Einkommensteuerbescheid. 2008 und 2009 nahm die Ehefrau an einer Mission der OSZE in Aserbaidschan als „Democratisation Officer“ teil. Hierbei erhielt sie u. a. ein Tagegeld für Unterkunft und Verpflegung. Das FA unterwarf dieses Tagegeld unter Anwendung von § 50d Abs. 8 EStG 2002 als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit der deutschen Besteuerung. Die Ehefrau war demgegenüber der Auffassung, dass die von der OSZE gezahlten Tagegelder nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a) S. 1 DBA-Aserbaidschan steuerfrei seien. Die Klage war vor dem FG noch erfolgreich (FG Hamburg 21.8.13, 1 K 87/12, EFG 13, 1932), allerdings hat der BFH auf die Revision des FA die Klage nun endgültig abgewiesen.
Anmerkungen
Der Streitfall betrifft die inländische Steuerpflicht für von Deutschland gezahlte Tagegelder an Mitglieder einer OSZE-Mission. Die an die unbeschränkt steuerpflichtige Ehefrau gezahlten Tagegelder stellen steuerpflichtige Einnahmen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 dar. Unstreitig war im Ausgangsfall auch, dass die gezahlten Tagegelder abkommensrechtlich nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a) S. 1 DBA-Aserbaidschan (25.8.04, BGBl II 05, 1147) von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind. Allerdings sind nach § 50d Abs. 8 EStG 2002 nach einem DBA steuerfreie Einkünfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer nur dann auszunehmen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem abkommensrechtlich das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. Dieser Nachweis konnte im Streitfall nicht geführt werden, sodass sich das deutsche Besteuerungsrecht aus § 50d Abs. 8 EStG ergab.
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