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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Zur Steuerpflicht eines ausländischen Gastarzt-Stipendiums im Inland

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Ein Gastarzt-Stipendium, das einem ausländischen Arzt von seinem Heimatland für seine Facharztweiterbildung in Deutschland gewährt wird, kann im Inland steuerbar sein (§ 22 Nr. 1 S. 1, S. 3 Buchst. b] EStG). Das gilt immer dann, wenn die Weiterbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt und das Stipendium die Gegenleistung für die Weiterbildung darstellt. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG scheidet dann aber aus (BFH 8.7.20, X R 6/19, DStR 20, 2859). |

     

    Sachverhalt

    Die libysche Ärztin erhielt nach ihrem Studium für eine Facharztweiterbildung im Ausland eine Stipendiumszusage ihres Heimatlands. In Deutschland war sie als Gastärztin tätig. Hierzu wurde ihr eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt sowie eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs (§ 10 BOÄ). Während ihrer inländischen Tätigkeit als Assistenzärztin erhielt sie kein Entgelt, sondern ein Stipendium der libyschen Botschaft zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten. Die Botschaft bescheinigte hierbei die Rückkehr nach Libyen nach Beendigung der Studienzeit in Deutschland.

     

    Das FA besteuerte das Stipendium einschließlich des Vorteils aus Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge zunächst als steuerpflichtigen Arbeitslohn, im Einspruchsverfahren dann als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1 S. 1 und 3 EStG). Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 oder Nr. 44 EStG komme nicht in Betracht. Der hiergegen gerichteten Klage gab das FG (Niedersachsen 14.2.19, 10 K 247/17, EFG 19, 706) statt, weil die Ärztin freiwillig begründete Unterhaltszahlungen des lybischen Staats in Form eines Stipendiums erhalten habe. Es fehle ein entgeltlicher Leistungsaustausch. Einzelheiten zu den Vergabebedingungen des Stipendiums und der dienstrechtlichen Stellung der Ärztin gab das FG nicht an. Im Revisionsverfahren hat der BFH das FG-Urteil aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.