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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuerveranlagung

    Erweiterter Härteausgleich bei Grenzgängern

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Der erweiterte Härteausgleich gemäß § 46 Abs. 5 EStG ist aus Gründen der Gleichbehandlung analog anzuwenden, wenn ein Arbeitnehmer bei einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt ist und deshalb keine Lohnsteuer einbehalten werden muss (BFH 27.11.14, I R 69/13, HFR 15, 441).

     

    Sachverhalt

    Der Ehemann war bei einer in der Schweiz ansässigen AG nichtselbstständig tätig. Als sog. Grenzgänger i.S.d. Art. 15a DBA-Schweiz unterlag er mit seinen Einkünften der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland. Seine Ehefrau war als Ärztin im Inland nichtselbstständig beschäftigt und erzielte daneben Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Zudem hatten die Ehepartner Einnahmen aus Kapitalvermögen. Insgesamt betrugen die Einkünfte, die nicht aus nichtselbstständiger Tätigkeit stammen, mehr als 410 EUR/Jahr. In solchen Fällen ist grundsätzlich ein sog. erweiterter Härteausgleich vorgesehen (§ 46 Abs. 5 EStG i.V.m. § 70 EStDV). Das gilt allerdings nur in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 - 7 EStG, d.h. das Einkommen muss ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bestehen, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde. Im Streitfall war jedoch die Einkommensteuer nicht durch Lohnsteuerabzug zu erheben, sondern erfolgte durch die Einkommensteuerveranlagung, da der Ehemann keinen inländischen Arbeitgeber hatte. Deshalb versagte das FA den erweiterten Härteausgleich. Vor dem FG (FG Baden-Württemberg, EFG 14, 1316) und dem BFH hat der Ehemann aber Recht bekommen.

     

    Anmerkungen

    Der Streitfall betrifft eine Besonderheit des Lohnsteuerabzugs: In den Fällen des § 46 Abs. 2 EStG 09 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, gemäß § 46 Abs. 3 S. 1 EStG vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 EUR/Kalenderjahr betragen (sog. Härteausgleich).