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  • · Fachbeitrag · Einkünftequalifizierung

    Champions League & Co: International tätiger Fußballschiedsrichter erzielt gewerbliche Einkünfte

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Fußballschiedsrichter im Profibereich sind steuerrechtlich als Gewerbetreibende tätig, die bei internationalen Einsätzen aber nicht am jeweiligen Spielort eine Betriebsstätte begründen. Daran ändern auch die Regelungen in den DBA nichts (hier: sogenannte Sportlerbesteuerung im jeweiligen Tätigkeitsstaat). Dies hat der BFH aktuell entschieden (BFH 20.12.17, I R 98/15, BFH/NV 18, 497).

     

    Sachverhalt

    Ein Profi-Fußballschiedsrichter war 2001 bis 2003 sowohl im Inland als auch im Ausland tätig. Er leitete neben Spielen der Fußball-Bundesliga insbesondere Spiele der FIFA sowie der UEFA, ferner der UEFA-Champions-League und des UEFA-Cups. Vor dem FG war er mit seiner Klage gegen die Festsetzung von Gewerbesteuer noch erfolgreich (FG Rheinland-Pfalz 18.7.14, I K 2552/11, EFG 14, 2065); jetzt hat der BFH das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen.

     

    Anmerkungen

    In einer Fußballnation wie Deutschland ist das BFH-Urteil mehr als eine bloße Randnotiz. Nach der Entscheidung des BFH sind Fußballschiedsrichter im Profibereich steuerrechtlich als Gewerbetreibende tätig, die bei internationalen Einsätzen auch nicht am jeweiligen ausländischen Spielort eine Betriebsstätte begründen. Dies rechtfertigt nach Ansicht des BFH die Festsetzung nationaler Gewerbesteuer auch für die im Ausland erzielten Einkünfte. Dem nationalen (deutschen) Besteuerungsrecht stehen abkommensrechtliche Hürden, insbesondere die Regeln über die Sportlerbesteuerung im jeweiligen Tätigkeitsstaat, nicht entgegen. Im Einzelnen begründet der BFH sein Urteil zum Nachteil des Schiedsrichters wie folgt: