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  • · Nachricht · Einmalbesteuerung bei DBA-Freistellung

    Nachweis über Nichtbesteuerung kann sich aus dem Gesetz des anderen Staates ergeben

    | Das FG Hamburg hat sich mit dem Umfang der Nachweispflicht nach § 50d Abs. 8 und 9 EStG bei in Deutschland freigestellten Einkünften aus Zypern beschäftigt. Wenn sich die Nichtbesteuerung bereits unmittelbar aus dem Gesetz des anderen Staates ergibt, kann vom Steuerpflichtigen kein zusätzlicher Nachweis angefordert werden. Beruht die Nichtbesteuerung im anderen Staat darauf, dass der andere Staat die Einkünfte allgemein nicht besteuert, ist § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG nicht anzuwenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen im anderen Staat unterhalb der Grenze liegen, die im anderen Staat zur Steuerpflicht führt (FG Hamburg 13.4.17, 6 K 195/16, Revision beim BFH unter I R 30/17 ). |

     

    Sachverhalt

    Im Streitjahr erzielte ein inländischer Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer Beschäftigung an Bord eines Seeschiffes, welches unter der Flagge Maltas fuhr. Arbeitgeberin war eine Gesellschaft, die ihren Sitz auf Zypern hatte. Nach dem Recht Zyperns ist die Heuer für die Tätigkeit an Bord von Schiffen, die auf Zypern registriert sind, für unbeschränkt wie für beschränkt steuerpflichtige Seeleute grundsätzlich steuerfrei (Art. 55 Merchant Shipping Law 2010). Ist das Schiff nicht auf Zypern registriert, werden nur beschränkt steuerpflichtige Seeleute mit ihrer Heuer auf Zypern nicht besteuert, während auf Zypern unbeschränkt steuerpflichtige Personen mit diesen Vergütungen steuerpflichtig sind. Der Arbeitnehmer erklärte in seiner Einkommensteuererklärung 2015 neben Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit und einem Bruttorarbeitslohn einen steuerfreien ausländischen Arbeitslohn. Er wurde erklärungsgemäß veranlagt. Durch die Anlage zum Bescheid wurde der Arbeitnehmer aufgefordert, Nachweise gemäß § 50d Abs. 8 EStG innerhalb von vier Wochen vorzulegen.

     

    Anmerkungen

    Es geht um die Frage, ob die Einkünfte des Arbeitnehmers aus nichtselbständiger Arbeit, die er an Bord eines Seeschiffes erzielt hat, in Deutschland der Besteuerung unterliegen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen des § 50d Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegen oder § 50d Abs. 9 EStG anzuwenden ist

     

    Hintergrund: Mit diesen beiden Vorschriften sollen bekanntermaßen sogenannte weiße Einkünfte vermieden werden, die dadurch entstehen, dass ein anderer Staat, dem die ausschließliche Besteuerung durch ein DBA für bestimmte Einkünfte zugewiesen wurde, diese Einkünfte nicht besteuert. Absatz 8 der Vorschrift verlangt einen Nachweis der Besteuerung oder des Besteuerungsverzichts im anderen Staat, Absatz 9 steht quasi als Auffangklausel zur Verfügung (Ausschluss doppelter DBA-Befreiung oder Nichtbesteuerung).

     

    Nach Artikel 14 Abs. 4 DBA-Zypern steht Zypern das ausschließliche Besteuerungsrecht zu. Einkünfte für die Tätigkeit auf in Zypern registrierten Schiffen sind für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige grundsätzlich frei. Dieser Fall lag hier vor. Da sich die Steuerbefreiung bereits aus dem dortigen Gesetz ergab, waren nach Auffassung der Finanzrichter weitere Nachweise (Besteuerungsverzicht Zyperns) nicht erforderlich.

     

    Ausschlaggebend für die Beurteilung des FG ist, ob die Situation des Kläger auf Zypern mit derjenigen von unbeschränkt Steuerpflichtigen vergleichbar ist. Diese Kardinalfrage muss nun letztlich der BFH abschließend entscheiden. Gegen das vorliegende Urteil wurde Revision eingelegt.

     

    Beachten Sie | Der I. Senat des BFH hatte beide Vorschriften für verfassungswidrig gehalten und die relevanten Fragen dem BVerfG vorgelegt. Das BVerfG ist dem BFH in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2015 (2 BvL 1/12) zu § 50d Abs. 8 EStG nicht gefolgt. Auch § 50d Abs. 9 EStG hat der BFH dem BVerfG vorgelegt (Beschluss vom 20. August 2014 - I R 86/13). Hier steht die Entscheidung der obersten Verfassungshüter allerding derzeit noch aus (anhängiges Az. Beim BVerfG 2 BvL 21/14).

    Quelle: ID 44817722