26.08.2021 · Anhängiges Verfahren · EStG § 50d Abs 8 · I R 30/17
Besteuerungsrecht, Rückfallklausel, Freistellung, Nachweis, Grundfreibetrag
Letzte Änderung: 26. August 2021, 14:00 Uhr, Aufgenommen: 20. Oktober 2017, 13:46 Uhr
Anforderungen an die Nachweispflicht des § 50d Abs. 8 EStG und Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 EStG1. Kann vom Steuerpflichtigen kein zusätzlicher Nachweis angefordert werden, wenn sich die Nichtbesteuerung bereits unmittelbar aus dem Gesetz des anderen Staates ergibt?2. Ist § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht anzuwenden, wenn die Nichtbesteuerung im anderen Staat darauf beruht, dass der andere Staat die Einkünfte allgemein nicht besteuert? Gilt dies insbesondere dann, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen im anderen Staat unterhalb der Grenze liegen, bei der im anderen Staat die Steuerpflicht beginnt?3. Das Verfahren I R 30/17 wurde durch Beschluss vom 27.01.2021 bis zum Abschluss des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 21/14 ausgesetzt.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 30/17
Normen: EStG § 50d Abs 8, EStG § 50d Abs 9 S 1 Nr 2, DBA CYP Art 14 Abs 4, DBA CYP Art 22 Abs 2
Erledigt durch: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.
Rechtsmittelführer: Verwaltung