· Fachbeitrag · Entstrickungsklausel
FG Düsseldorf legt Entstrickungsbesteuerung dem EuGH vor
| Mit einem aktuellen Beschluss hat das FG Düsseldorf die Frage der Europarechtskonformität der sog. Entstrickungsklausel (§ 4 Abs. 1 S. 3 und 4 EStG ) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (FG Düsseldorf 5.12.13, 8 K 3664/11 F; s. auch Pressemitteilung vom 12.12.13). |
Eine in Deutschland ansässige Personengesellschaft mit niederländischen Gesellschaftern übertrug 2005 Patent-, Marken- und Gebrauchsmusterrechte auf ihre niederländische Betriebsstätte. Die Betriebsprüfung war der Ansicht, dass die Überführung der Rechte zum Fremdvergleichswert und damit unter Aufdeckung der stillen Reserven erfolgen müsse. Allerdings könne aus Billigkeitsgründen ein korrespondierender Ausgleichsposten gebildet werden.
Das FG Düsseldorf sieht in dem Entstrickungstatbestand einen Verstoß gegen die europäische Niederlassungsfreiheit. Deutschland habe zwar das Recht, den in der inländischen Betriebsstätte gebildeten Wertzuwachs zu besteuern. Im Hinblick auf den eintretenden Liquiditätsnachteil sei es allerdings unverhältnismäßig, die Steuer - wenn auch gestreckt auf fünf oder zehn Jahre - vor Aufdeckung der stillen Reserven zu erheben. Dieser Nachteil würde vermieden, wenn dem Steuerpflichtigen - wie vom EuGH in der Entscheidung „National Grid Indus“ aufgezeigt - ein Wahlrecht zwischen der sofortigen und der aufgeschobenen Zahlung eingeräumt werde.