· Nachricht · Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
Änderung des Umwandlungsgesetzes
| Vor dem Hintergrund des Brexit hat die Bundesregierung den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vorgelegt ( 19/5463 ). Danach soll das Umwandlungsgesetz (UmwG) unter anderem um Vorschriften über die Hineinverschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personenhandelsgesellschaften ergänzt werden (Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 6.11.18). |
Wie es in dem Entwurf heißt, kann sich der bevorstehende Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union negativ auf Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft nach britischem Recht auswirken, die ihren Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Die Regelungen des Entwurfs sollen den vom Brexit betroffenen Unternehmen eine Umwandlung zum Beispiel in eine Kommanditgesellschaft (KG) ermöglichen, an der sich ‒ je nach Kapitalausstattung der betreffenden Gesellschaft ‒ entweder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt ‒ UG) als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen könnte.
Darüber hinaus soll eine Übergangsregelung für alle zum Zeitpunkt des Brexit bereits begonnenen Verschmelzungsvorgänge geschaffen werden.