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  • · Nachricht · Erbschaft- und Schenkungsteuer

    Freibetragsregelung trotz Optionsmöglichkeit unionsrechtswidrig

    | Das FG Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine in Großbritannien lebende Schenkerin, die hinsichtlich eines in Deutschland belegenen Grundstücks (beschränkt) schenkungsteuerpflichtig ist, Anspruch auf denselben Freibetrag hat, wie ein Schenker, der in Deutschland wohnt und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist. Das gelte ungeachtet der Möglichkeit, zur unbeschränkten Steuerpflicht zu optieren (FG Düsseldorf 13.7.16, 4 K 488/14 Erb; s. auch Pressemitteilung vom 26.7.16). |.

     

    Sachverhalt

    Die Mutter (Klägerin) und ihre Töchter sind deutsche Staatsangehörige. Sie leben in Großbritannien. Die Mutter war hälftige Miteigentümerin eines in Düsseldorf belegenen Grundstücks. Im September 2011 übertrug sie ihren Miteigentumsanteil auf ihre Töchter. Im Schenkungsvertrag verpflichtete sie sich, die anfallende Schenkungsteuer zu übernehmen. Eine Behandlung der Schenkung als unbeschränkt steuerpflichtig war nicht beantragt worden.

     

    Das Finanzamt setzte gegen die Mutter Schenkungsteuer fest. Dabei berücksichtigte es einen Freibetrag von jeweils 2.000 Euro, der nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz für beschränkt Steuerpflichtige gilt. Bei unbeschränkter Steuerpflicht ist für Schenkungen an Kinder ein Freibetrag von jeweils 400.000 Euro vorgesehen.

     

    Anmerkungen

    Der EuGH hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass die gesetzlich vorgesehene Ungleichbehandlung von beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht mit der Kapitalverkehrsfreiheit zu vereinbaren (EuGH 4.9.14, C-211/13, s. Jahn, PIStB 14, 294 ). Daraufhin hat der Gesetzgeber ein Recht geschaffen, die Behandlung des Erwerbs als unbeschränkt steuerpflichtig zu beantragen (§ 2 Abs. 3 ErbStG).

     

    Das FG Düsseldorf legte sodann dem EuGH die Frage vor, ob der Verstoß gegen das Unionsrecht durch diese Optionsregelung beseitigt worden ist (FG Düsseldorf 22.10.14, 4 K 488/14 Erb). Das hat der EuGH verneint (EuGH 8.6.16, C-479/14). Aufgrund dieser Entscheidung hat jetzt das FG Düsseldorf der Klage der Mutter stattgegeben.

     

    Hinweis: Das vollständige Urteil finden Sie in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE oder unter www.iww.de/sl1925.

    Quelle: ID 44189336