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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Besteuerungszeitpunkt bei Erbschaftsannahme im Ausland

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Auch ein nach ausländischem Recht erfolgter vergleichbarer Erwerb von Todes wegen unterliegt der Erbschaftsteuer nach dem ErbStG. Sofern nach ausländischem Recht (hier: Italien) erst die Annahme der Erbschaft konstitutiv wirkt, ist dies keine Voraussetzung für die Entstehung der deutschen Erbschaftsteuerschuld ‒ so das FG Hessen (22.8.19, 10 K 1539/17, EFG 19, 1848; Revision beim BFH II R 39/19 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Tochter, eine italienische Staatsbürgerin, wurde im Wege gesetzlicher Erbfolge Miterbin am Nachlass ihres Vaters, der ebenfalls die italienische Staatsbürgerschaft besaß. Zum Todeszeitpunkt des Vaters hatte die Tochter einen Wohnsitz im Inland. Als sie ‒ einige Monate später ‒ die Annahme der Erbschaft erklärte, hatte sie ihren inländischen Wohnsitz aufgegeben und war ins Ausland verzogen. Das FA besteuerte die Erbschaft mit dem Argument, dass die Tochter unbeschränkt steuerpflichtig sei, weil sie zum Todestag einen Wohnsitz im Inland gehabt habe - ungeachtet der Tatsache, dass nach italienischem Recht eine Erbschaft nicht automatisch dem gesetzlichen Erben zufalle, sondern eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft notwendig sei.

     

    Anmerkungen

    Das FG Hessen hat bejaht, dass ein nach ausländischem Recht erfolgter Erbfall der inländischen Erbschaftsteuer unterliegt, auch wenn die Annahme der Erbschaft im Ausland zeitlich nach Wegfall des inländischen Wohnsitzes erfolgt. Das gilt, wenn der Erbe zur Zeit der Entstehung der Steuer gemäß § 9 ErbStG ein Inländer ist, also im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (BFH 4.7.12, II R 38/10, BStBl II, 782). Hierzu stellt das FG Hessen im Einzelnen fest: