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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Der BFH bestätigt: Voller Ehegattenfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige

    | Der BFH stützt sich auf die europarechtlichen Vorgaben des EuGH und bestätigt die Vorinstanz ( FG Baden-Württemberg 28.7.14, 11 K 3629/13 ): Beschränkt Steuerpflichtigen steht für den Erwerb beim Tod des Ehegatten der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG von 500.000 EUR unabhängig vom Anteil des inländischen Vermögens am Gesamterwerb in voller Höhe zu ( BFH 10.5.17, II R 53/14 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Schweizer Staatsangehörige, wohnhaft in der Schweiz, hatte in 2010 u. a. inländische Grundstücke von ihrem Ehemann geerbt, für die Grundbesitzwerte von insgesamt 377.000 EUR festgestellt wurden. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer zunächst unter Berücksichtigung des für beschränkt Steuerpflichtige geltenden Freibetrags von 2.000 Euro fest. Nachdem der EuGH die unterschiedlichen Freibeträge als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit eingestuft und sich für identische Freibeträge ausgesprochen hatte (EuGH 17.10.13, C-181/12, s. Wilke, PIStB, xxx) setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer teilweise herab, indem es den Ehegattenfreibetrag von 500.000 EUR ‒ allerdings nur im Verhältnis des inländischen Erwerbs zum Gesamterwerb ‒ ansetzte. Das FG Baden-Württemberg und nun auch der BFH sahen den Erwerb jedoch vollständig steuerbefreit.

     

    Anmerkungen

    Der BFH stützt sich auf die EuGH-Rechtsprechung, wonach § 16 Abs. 2 ErbStG a.F. auf Fälle der beschränkten Steuerpflicht nicht anwendbar ist. Die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch die deutsche Regelung sei nicht gerechtfertigt. Denn der steuerliche Vorteil, der sich im Staat des Vermögensanfalls daraus ergibt, dass ein höherer Freibetrag von der Bemessungsgrundlage abgezogen wird, sofern an dem Erwerb mindestens eine Person mit Wohnsitz im Inland beteiligt ist, werde durch keine bestimmte steuerliche Belastung im Rahmen der Erbschaftsteuer ausgeglichen.

     

    Die Anwendung des § 16 Abs. 2 ErbStG ist auch nicht wegen der möglichen Option zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 3 ErbStG i. d. F. des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7.12.11 (durch das StUmgBG vom 23.6.17 wieder aufgehoben) mit Unionsrecht vereinbar. Eine unionsrechtswidrige Wahlmöglichkeit ist von vornherein nicht geeignet, andere rechtswidrige Besteuerungsmechanismen zu beseitigen.

     

    Fazit des BFH: Anstelle des aus unionsrechtlichen Gründen nicht anwendbaren Freibetrags gemäß § 16 Abs. 2 ErbStG tritt entsprechend § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der bei unbeschränkter Steuerpflicht maßgebende Freibetrag. Dieser ist in voller Höhe und nicht nur anteilig nach dem Verhältnis des Werts des steuerpflichtigen Inlandsvermögens (§ 121 BewG) zum Wert des gesamten Erwerbs zu gewähren.

     

    Beachten Sie| In einem zweiten Urteil kam der BFH zum gleichlautenden Ergebnis (BFH 10.5.17, II R 2/16). Hier hatte sich zuvor das FG Düsseldorf (18.12.15, 4 K 3636/14 Erb) ebenfalls für die Gewährung des vollen Freibetrags ausgesprochen.

     

    PRAXISHINWEIS | Der durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz neu eingefügte § 16 Abs. 2 ErbStG, der bei beschränkter Steuerpflicht eine Minderung des Freibetrags um einen im Einzelnen festgelegten Teilbetrag vorsieht, hat für die beiden Streitfälle (des Jahres 2010 und 2012) keine Bedeutung, weil die neue Vorschrift erst auf Erwerbe anzuwenden ist, für die die Steuer nach dem 24.6.17 entsteht. Das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ist am 24.6.17 im BGBl verkündet worden (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz, kurz StUmgBG - BGBl I 17, 1682).

     
    Quelle: ID 44851241