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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Entwicklungen im internationalen ErbStR ‒ aktuelle Rechtsprechung und Gesetzesänderungen

    von RA/FA Steuerrecht Dr. Marc Jülicher, Düsseldorf

    | Selten hat der BFH innerhalb eines einzigen Jahres vier Entscheidungen zum internationalen Erbschaftsteuerrecht getroffen: Entschieden wurde zur Zulässigkeit der erweitert unbeschränkten Steuerpflicht, zur Reichweite des Inlandsvermögens bei beschränkter Steuerpflicht, zur Anwendung von DBAs bei virtueller Doppelbesteuerung und zum Anwendungsbereich der Wegzüglerregelungen im DBA-Recht. Nachfolgend werden die vier Urteile und ihre praktischen Auswirkungen dargestellt. |

    1. Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b) ErbStG)

    In seiner Entscheidung vom 12.10.22 (II R 5/20, DStR 23, 86) hatte der BFH die Zulässigkeit der erweitert unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b) ErbStG zu beurteilen. Danach greift unbeschränkte Steuerpflicht aufseiten des Erblassers oder Schenkers oder alternativ des Erwerbers dann, wenn der Betreffende zwar keinen aktuellen Haupt- oder Nebenwohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt (§§ 8, 9 AO) in Deutschland (mehr) hat, aber als deutscher Staatsangehöriger noch nicht wenigstens fünf Jahre aus Deutschland vollständig fortgezogen ist. Auch Steuerpflichtige mit doppelter Staatsangehörigkeit sind betroffen. Bei einem Wegzug in die USA ist die Frist für den weggezogenen Erblasser/Schenker aufgrund einer Sonderregelung auf 10 Jahre ausgeweitet worden (Art. 3 des Zustimmungsgesetzes zum DBA-Ergänzungsprotokoll, BStBl I 00, 110).

     

    Dass die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht als verfassungsrechtlich zulässig eingeschätzt wurde, überrascht nicht. Diese Steuerpflicht ist auch international, selbst unter Beachtung des OECD-MA-ErbSt, bekannt. Europarechtlich bestätigte der BFH die Zulässigkeit der Regelung auch mit Blick auf die EuGH-Entscheidung van Hilten (23.2.06, C-513/03, IStR 06, 309). Die ähnliche, sogar zehnjährige Regelung der Niederlande für weggezogene Erblasser oder Schenker wurde dort bereits bestätigt.