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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Deutsche Erbschaftsteuerregeln verstoßen gegen EU-Recht

    | Der EuGH entschied am 17.10.13 in der deutschen Rechtssache C-181/12, in der es um die Frage ging, ob die deutschen Bestimmungen zur Berechnung der Erbschaftssteuer für Gebietsfremde gegen den freien Kapitalverkehr (Art. 56 und 58 EG, jetzt Art. 63 und 65 AEUV) verstoßen (EuGH 17.10.13, C-181/12). |

     

    Die Klage wurde von einem Schweizer Staatsangehörigen eingereicht, der von seiner Frau ein in Deutschland gelegenes Grundstück sowie die Guthaben auf in Deutschland und der Schweiz befindlichen Konten geerbt hatte. Seine Frau war in Deutschland geboren, änderte ihre Staatsbürgerschaft aber nach der Eheschließung und lebte bis zu ihrem Tod mit ihrem Mann in der Schweiz. In der Schweiz musste der Kläger keine Steuer auf die Erbschaft entrichten. Bei der Berechnung der deutschen Erbschaftssteuer für das Grundstück setzte das Finanzamt den in § 16 Abs. 2 ErbStG vorgesehenen Freibetrag für Gebietsfremde fest, der verglichen mit dem Freibetrag für Gebietsansässige erheblich niedriger ist. Dagegen sah der Kläger einen Verstoß gegen EU-Recht und reichte Klage ein.

     

    Der EuGH entschied wie folgt:

     

    Art. 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats über die Berechnung von Erbschaftsteuern entgegenstehen, die für den Fall des Erwerbs eines im Gebiet dieses Staates belegenen Grundstücks durch Erbanfall vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage dann, wenn der Erblasser und der Erwerber (...) zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in einem Drittland wie der Schweizerischen Eidgenossenschaft hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest eine dieser beiden Personen zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in dem genannten Mitgliedstaat gehabt hätte.

     

    Das Urteil im Volltext finden Sie auf der Homepage des EuGH.

    Quelle: ID 42373975