· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Vorlagebeschluss des BFH zur deutschen Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Mit einem Vorlagebeschluss hat der BFH jetzt dem EuGH eine Frage zur erbschaftsteuerrechtlichen Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit Zweigniederlassung im EU-Ausland vorgelegt. Er will wissen, ob die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) der Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 ErbStG entgegensteht. Danach sind in die Anzeigen eines inländischen Kreditinstitutes beim Tod eines inländischen Erblassers auch dessen Vermögensgegenstände einzubeziehen, die von einer rechtlich unselbstständigen Zweigniederlassung des Kreditinstituts im EU-Ausland verwahrt und verwaltet werden (BFH 1.10.14, II R 29/13, anhängig beim EuGH unter C-522/14). |
Sachverhalt
Im Ausgangsfall ist streitig, ob eine inländische Bank auch hinsichtlich ihrer unselbstständigen Zweigniederlassung in Österreich der erbschaftsteuerlichen Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG unterliegt. Die Bank ging davon aus, dass diese Anzeigepflicht in diesem Fall nicht gilt und unterließ dementsprechende Anzeigen für ihre von der österreichischen Zweigniederlassung betreuten Geschäftskunden gegenüber den Finanzämtern. Die Steuerfahndung ist hingegen der Ansicht, dass eine solche Pflicht besteht, obwohl die ausländischen Kreditinstitute der inländischen Bank im Ausland einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen und keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht. Der BFH hat jetzt in einem Vorabentscheidungsverfahren die Rechtsfrage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.
Anmerkungen
Nach § 33 Abs. 1 ErbStG ist das inländische Kreditinstitut seit 1.1.01 beim Tod eines inländischen Erblassers verpflichtet, die von der österreichischen Zweigstelle verwahrten oder verwalteten Vermögensgegenstände des Erblassers und die dort gegen sie gerichteten Forderungen des Erblassers dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen inländischen Finanzamt anzuzeigen. Nach österreichischem Recht hingegen unterliegen Kreditinstitute aus EU-Mitgliedstaaten mit einer Zweigstelle in Österreich gemäß §§ 38, 9 Abs. 1 und 7 österreichisches Bankwesengesetz (BWG-Österreich) dem Bankgeheimnis. Ein Verstoß gegen dieses ist strafbewehrt (§ 101 BWG-Österreich).
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