· Fachbeitrag · Erbschaftsteuerrecht
Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer
von Tim Lühn, RA/StB/FAStR, Lingen/Ems
Sachverhalt
Die im Inland wohnende Tochter hatte von ihrer in den Niederlanden wohnenden Mutter zwischen 1989 und 1998 insgesamt neun Geldschenkungen erhalten, die allesamt der niederländischen Schenkungsteuer unterworfen wurden. Bei der Festsetzung der inländischen Schenkungsteuer wurden die Vorerwerbe berücksichtigt. Dabei wurde die anrechenbare niederländische Schenkungsteuer, die auf den jeweiligen Erwerb am Stichtag entfiel, abgezogen. Die Tochter begehrte jedoch die Anrechnung der gesamten auch auf die Vorerwerbe gezahlten niederländischen Schenkungsteuer. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Anmerkungen
Von der ermittelten Schenkungsteuer für den Gesamterwerb kann die festgesetzte Steuer für die Vorerwerbe wieder abgezogen werden, die sich im Zeitpunkt der Besteuerung des Letzterwerbs ergibt. Die für die Vorerwerbe festgesetzte niederländische Schenkungsteuer kann aber bei der Festsetzung der inländischen Schenkungsteuer für den Letzerwerb nicht nach § 21 ErbStG angerechnet werden. Nach § 21 ErbStG ist auf die auf den Letzterwerb ermittelte inländische Schenkungsteuer auch nur die auf den Letzterwerb anfallende niederländische Schenkungsteuer anrechenbar. Für die nachträgliche Anrechnung der für die Vorerwerbe festgesetzten niederländischen Schenkungsteuer fehlt es insoweit an einer Rechtsgrundlage.
BEACHTEN SIE | Dies gilt selbst dann, wenn sich die niederländische Schenkungsteuer für die Vorerwerbe mangels Festsetzung von inländischer Schenkungsteuer für die Vorerwerbe nicht ausgewirkt hat. Besteuert wird nämlich nur der Letzterwerb und nicht der aus Vorerwerben und Letzterwerb zusammengerechnete Gesamterwerb.
Der Ausschluss der Anrechnung der niederländischen Schenkungsteuer für die Vorerwerbe bei Festsetzung der inländischen Schenkungsteuer für den Letzterwerb verstößt nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Die unterschiedliche Ausgestaltung des niederländischen und deutschen Erbschaftsteuerrechts kann zwar zur Doppelbesteuerung führen. Für diesen Fall sind die Mitgliedsstaaten nicht verpflichtet, ihr eigenes Steuersystem an das Steuersystem anderer Mitgliedsstaaten anzupassen (EuGH, 12.2.09 - C-67/08, Slg. 09, I-883).