· Nachricht · EU-Kommission
Anerkennung von Gewinnabführungsverträgen nach den Rechtsvorschriften eines anderen EU- Mitgliedstaats
| Die Kommission fordert Deutschland auf, Gewinnabführungs- und Verlustübernahmeverträge anzuerkennen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaats geschlossen wurden (EU-Kommission, Mitteilung vom 25.7.19). |
Die Kommission hat am 25.7.19 beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Deutschland zu richten, da das Land Gewinnabführungs- und Verlustübernahmeverträge (die eine Voraussetzung für die steuerliche Konsolidierung sind) nicht anerkennt, die Unternehmen geschlossen haben, die ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegen. Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der EU/des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gegründet wurden und die ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegen, können die formalen Eintragungsanforderungen für die Anerkennung solcher Verträge nicht erfüllen.
Das liegt daran, dass die deutsche Steuerverwaltung verlangt, dass der Vertrag am Sitz des Unternehmens eingetragen wird, und es ablehnt, die Eintragung in ein Handelsregister eines anderen Mitgliedstaats der EU/des EWR als gleichwertig mit der Eintragung in ein inländisches Handelsregister anzuerkennen. Dies bedeutet, dass solche Unternehmensgruppen weniger günstig behandelt werden als Gruppen, bei denen alle Mitglieder ihren Sitz in Deutschland haben.
Dadurch werden Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat von der Gründung eines Unternehmens in Deutschland abgeschreckt. Deutschland hatte sein Gesetz bereits geändert, aber diese Gesetzesänderungen wären gegenstandslos, wenn die deutsche Steuerverwaltung die Vorteile der steuerlichen Konsolidierung nun weiter mit der Begründung verweigert, dass die formalen Anforderungen an die Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevereinbarung nicht erfüllt wurden. Die Vorschriften können daher Unternehmen davon abhalten, ihre im Vertrag verankerten Rechte im Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit (Artikel 49 AEUV und Artikel 31 des EWR-Abkommens) in Anspruch zu nehmen.
Beachten Sie | Schafft Deutschland nicht binnen zwei Monaten Abhilfe, kann die Kommission den deutschen Behörden in dieser Sache eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.