· Fachbeitrag · EU-Kommission
Klage wegen doppelten Inlandsbezugs für Organgesellschaften
| Die EU-Kommission hat beschlossen, beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Deutschland zu erheben, weil bestimmte gebietsfremde Gesellschaften von den Vorteilen der deutschen Körperschaftsteuerregelung für Organschaften ausgeschlossen sind. |
Nach deutschem Recht kann eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland nicht Teil einer steuerlichen Organschaft sein, auch wenn sich der Ort ihrer Geschäftsleitung in Deutschland befindet. Das bedeutet in der Praxis, dass eine solche Gesellschaft, selbst wenn sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig wäre, die steuerlichen Vorteile der Organschaftsregelung nicht in Anspruch nehmen könnte. Hier liegt ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vor. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die deutschen Bestimmungen ausländische Gesellschaften gegenüber inländischen Wettbewerbern benachteiligen (s. auch Pressemitteilung der EU-Kommission vom 22.3.12).
Hinweis | Nachdem die EU-Kommission am 29.1.09 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hatte, reagierte das BMF 2011 mit der Veröffentlichung einer Verwaltungsanweisung (BMF 28.3.11, IV C 2 - S 2770/09/10001, s. ausführlich Wagner, PIStB 11, 204). Die Vertragsverletzung kann jedoch nur durch eine Änderung des betreffenden Gesetzes abgestellt werden.