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  • · Nachricht · EU-Kommission

    Steuervorteile für internationale Konzerne - Kommission verlangt Informationen

    | Die Europäische Kommission verlangt von Luxemburg konkrete Informationen über Steueranreize für internationale Konzerne. Dabei will die europäische Wettbewerbsaufsicht insbesondere klären, ob Steuervorteile für Gewinne aus Rechten des geistigen Eigentums bestimmte Unternehmen begünstigen und damit gegen EU-Beihilfevorschriften verstoßen (EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.03.2014). |

     

    Da auf bisherige Auskunftsersuchen keine hinreichende Antwort eingegangen ist, hat die Kommission nun zwei Anordnungen zur Auskunftserteilung erlassen. Darin wird Luxemburg aufgefordert, die verlangten Informationen innerhalb eines Monats zu übermitteln. Sollte sich Luxemburg weiterhin weigern, kann die Kommission sich in dieser Sache an den EU-Gerichtshof wenden.

     

    Die Kommission sammelt derzeit Informationen zu Steuervorentscheidungen (d. h. Entscheidungen für einzelne Unternehmen zu bestimmten Steuersachen) als auch zu Steuerregelungen zu Rechten des geistigen Eigentums in den Mitgliedstaaten, um ihre Vereinbarkeit mit EU-Beihilfevorschriften zu beurteilen. Aus diesem Grunde hatte die Kommission an mehrere Mitgliedstaaten Auskunftsersuchen gerichtet, so auch an Luxemburg.

     

    Mitte Februar hatte Wettbewerbskommissar Joaquín Almunia in einer Rede vor dem Europäischen Parlament erläutert, worum es ihm in dieser Sache geht: „Aufgrund von Lücken in den nationalen Steuergesetzen zahlen viele der größten internationalen Konzerne sehr geringe Steuern, und sie müssen dafür nicht einmal Gesetze brechen“, sagte Almunia damals. „Der gegenwärtige Zustand untergräbt die Fairness und die Integrität des Steuersystems. Wie können die Regierungen von den gewöhnlichen Bürgern verlangen, dass sie ihren fairen Anteil an den Steuern zahlen, wenn die großen Unternehmen dies nicht tun?“

     

    Luxemburg weigerte sich allerdings in beiden Fällen, unter Berufung auf das Steuergeheimnis, den Auskunftsersuchen vollumfänglich nachzukommen:

     

    • Luxemburg hat nur allgemeine Informationen zu seinen Steuervorentscheidungen aber keine spezifischen Angaben zu Entscheidungen in 2011 und 2012 geliefert.

     

    • Außerdem weigert sich Luxemburg bestimmte Informationen zu seiner Steuerregelung zu Rechten des geistigen Eigentums zu liefern, einschließlich Details über die 100 größten Unternehmen, die von den Regelungen Gebrauch machen.

     

    Die Kommission ist jedoch befugt, alle Informationen anzufordern, die sie im Rahmen eines Beihilfeprüfverfahrens als notwendig erachtet. Vertrauliche Steuerdaten bleiben dabei angemessen geschützt, denn die Kommission ist selbst an Datenschutzvorschriften gebunden.

     

    Damit sie alle Mitgliedstaaten gleich behandeln kann, braucht die Kommission ein umfassendes Bild und muss daher mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln dafür sorgen, dass Auskunftsersuchen beantwortet werden.

     

    Steuervorentscheidungen sind Schreiben der Steuerbehörden, die an ein bestimmtes Unternehmen gerichtet sind und eine konkrete Steuerangelegenheit betreffen. Steuervorentscheidungen sind nicht per se problematisch nach EU-Beihilfevorschriften, sondern nur wenn sie einzelnen Unternehmen oder Unternehmensgruppen gezielt Vorteile erteilen.

     

    In den vergangenen zehn Jahren haben mehrere Mitgliedstaaten besondere Steuerregelungen für Rechte des geistigen Eigentums eingeführt mit der Begründung, dass solche Regelungen Innovationen und Investitionen in neue Technologien fördern. Ein Beispiel solcher Steuerregelungen ist eine sog. „Patent Box“, die Steuerermäßigungen für Einnahmen aus Patenten erlauben. Im Jahr 2008 stellte die Kommission nach Prüfung einer solchen Regelung in Spanien fest, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine Beihilfe handelte (siehe IP/08/216). Seitdem sind bei der Kommission allerdings Hinweise darauf eingegangen, dass solche Regelungen in erster Linie sehr mobilen Unternehmen zum Vorteil gereichen, ohne dass Innovationen und Investitionen dadurch erheblich gesteigert würden. Daher hat die Kommission eine Untersuchung eingeleitet, die überprüfen soll, ob durch derartige Regelungen einer bestimmten Gruppe von Unternehmen ein selektiver Vorteil gewährt wird.

     

    Die luxemburgische Regelung wurde 2008 eingeführt und genehmigt eine Steuerbefreiung für 80 % der Gewinne aus der Verwendung oder Lizenzierung von Rechten des geistigen Eigentums wie Patenten, Marken, Mustern, Modellen, Internet-Domänennamen und Software Urheberrechten.

     

    Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

     

    Quelle: EU-Kommission

    Quelle: ID 42605349