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  • · Nachricht · FG Bremen

    Kein pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot bei vorheriger Hinzurechnungsbesteuerung

    | Das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8b Abs. 5 KStG ist auf Gewinnausschüttungen, die zuvor der Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG unterlegen haben, nicht anzuwenden (entgegen Verwaltungsauffassung). |

     

    Sachverhalt

    Eine GmbH ist an der schweizerischen X-AG (hier: Zwischengesellschaft) beteiligt. Aus der Beteiligung wurden ihr für die Jahre 2006 bis 2009 Hinzurechnungsbeträge nach AStG hinzugerechnet. Im Jahr 2009 nahm die X-AG eine Ausschüttung an die GmbH vor. Die GmbH beantragte, diese Ausschüttung nach § 3 Nr. 41 Buchst. a) EStG komplett steuerfrei zu stellen, da in den Vorjahren bereits Hinzurechnungsbeträge aus derselben Beteiligung der Einkommensbesteuerung unterlegen haben. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass 5 % der bei Ermittlung des Einkommens steuerfrei gestellten Bezüge nach § 8b Abs. 5 KStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürften (FG Bremen 15.10.15, 1 K 4/15 (5), Revision unter I R 84/15).

     

    Anmerkungen

    Das FG gab der Klage der GmbH statt und entschied, dass das Finanzamt das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8b Abs. 5 KStG zu Unrecht angewandt habe.