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  • · Fachbeitrag · FG Düsseldorf

    Steuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Künstlern

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Der Steuerabzug bei ausländischen Künstlern, die in Deutschland auftreten, ist europarechtskonform. Nach einem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf muss sich der deutsche Fiskus nicht darauf verweisen lassen, seine Steuerforderung im Wege der zwischenstaatlichen Amtshilfe nach der EG-Beitreibungsrichtlinie zu realisieren, sondern kann den Betreiber einer Diskothek, der den Steuerabzug nicht vorgenommen hat, in Haftung nehmen (FG Düsseldorf 3.8.11, 11 K 1171/09 H, EFG 12, 127, Abruf-Nr. 121145).

    Sachverhalt

    Der Betreiber einer Diskothek im Inland, in der verschiedene - auch ausländische - Künstler auftreten, zahlte in den Streitjahren 2004 bis 2006 verschiedentlich Vergütungen an ausländische Künstler. Die Vergütungsempfänger legten keine Freistellungsbescheinigung i.S.v. § 50d Abs. 2 EStG a.F. vor. Für die gezahlten Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige meldete der Betreiber nur für das Jahr 2005 Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag nach § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG a.F. beim FA an und berücksichtigte hierbei einen Steuersatz von 20 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Bei der Anmeldung war der Kläger von dem für die vereinbarte Netto-Vergütung geltenden Steuersatz abgewichen. Für die Jahre 2004 und 2006 wurden keine Abzugssteuern angemeldet.

     

    Das FA nahm den Kläger für die Steuerabzugsbeträge nach § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG a.F. in Anspruch. Der Betreiber der Diskothek legte Einspruch gegen diese Haftungsinanspruchnahme für rückständige Steuerabzugsbeträge nach § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG a.F. ein und führte als Begründung aus, dass das Steuerabzugsverfahren und die Haftung gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Nach dem Einspruchsverfahren blieb auch die Klage ohne Erfolg.