· Fachbeitrag · Fiktive Quellensteuer
Bemessungsgrundlage nicht um Wechselkursverluste zu mindern
| Das FG Münster hatte sich jüngst mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage der fiktiven anrechenbaren Quellensteuer für Zinserträge nach Art. 24 DBA-Portugal zu befassen. Ergebnis: Die Bemessungsgrundlage für fiktive portugiesische Quellensteuer ist nicht um Wechselkursverluste zu mindern ( FG Münster 29.6.12, 4 K 288/10 F, rkr., Abruf-Nr. 130378 ): |
Eine KG führte bei einer portugiesischen Bank eine Geldanlage in Nationalwährung GBP durch. Dabei standen von Anfang an der Umrechnungskurs, die Laufzeit, der Zinsbetrag und der Umrechnungskurs bei Ablauf der Transaktion fest. Quellensteuer fiel auf die vereinbarten Zinsen nicht an. Das FA minderte den Zinsbetrag wegen des schlechteren Wechselkurses am Ende der Geldanlage um den entsprechenden Wechselkursverlust. Zu Unrecht befand das FG.
Für die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Quellensteuer ist gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchst. c) DBA-Portugal der Bruttobetrag der Zinsen maßgeblich. Daraus folgt, dass ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht vorzunehmen ist. Der Verlust, der daraus entstanden ist, dass der in GBP erzielte Zinsertrag zu einem vorher vereinbarten Wechselkurs in EUR umgetauscht werden musste, führt zu Betriebsausgaben, die die steuerpflichtigen Einkünfte mindern, nicht aber die Bemessungsgrundlage für den Quellensteuerabzug.