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  • · Nachricht · Fiktive Quellensteuer (Portugal)

    Bemessungsgrundlage ist nicht um Wechselkursverluste zu mindern

    | Das FG Münster hatte sich jüngst mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage der fiktiven anrechenbaren Quellensteuer für Zinserträge nach Art. 24 DBA-Portugal zu befassen. Ergebnis: Die Bemessungsgrundlage für fiktive portugiesische Quellensteuer ist nicht um Wechselkursverluste zu mindern. |

     

    Hintergrund | In einigen DBA ist die Anrechnung einer fiktiven Quellensteuer auf die deutsche Steuerschuld vorgesehen, obwohl keinerlei Quellensteuer bzw. eine weitaus niedrigere Quellensteuer tatsächlich einbehalten worden ist. Die Regelung im DBA mit Portugal sieht z.B. vor, bei bestimmten Zinsen von einer anzurechnenden portugiesischen Steuer von 15 % des Bruttobetrags der Zinsen auszugehen. Damit sollen Anreize für deutsche Investoren geschaffen werden.

     

    Sachverhalt: Eine Kommanditgesellschaft führte bei einer portugiesischen Bank eine Geldanlage in Nationalwährung GBP durch. Dabei standen von Anfang an der Umrechnungskurs (EUR in GBP), die Laufzeit, der Zinsbetrag und der Umrechnungskurs bei Ablauf der Transaktion fest. Quellensteuer fiel auf die während der Laufzeit vereinbarten Zinsen nicht an. Das FA minderte den Zinsbetrag wegen des schlechteren Wechselkurses am Ende der Geldanlage um den entsprechenden Wechselkursverlust. Zu Unrecht wie das FG befand.

     

    Für die der Berechnung der fiktiven Quellensteuer zu Grunde zu legende Bemessungsgrundlage ist gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchst. c) DBA-Portugal der Bruttobetrag der Zinsen maßgeblich. Daraus folgt, dass ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten für Zwecke der Berechnung der Quellensteuer nicht vorzunehmen ist.

     

    Der Verlust, der daraus entstanden ist, dass der in GBP erzielte Zinsertrag zu einem vorher vereinbarten Wechselkurs in EUR umgetauscht werden musste, führt im Streitfall zu Betriebsausgaben, die die steuerpflichtigen Einkünfte mindern, nicht aber die Bemessungsgrundlage für den Quellensteuerabzug.

     

    Achtung | Die durch die Erzielung von Einnahmen veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten) können zu geringeren ausländischen Einkünften bei der Höchstbetragsberechnung führen und sich damit ggf. auf das Anrechnungsvolumen auswirken.

    Quelle: ID 37580630