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  • · Nachricht · Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht

    Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenze nach § 1 Abs. 3 EStG

    | Der BFH hat klargestellt, dass die für die sog. fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 und § 1a Abs. 1 EStG 2002 maßgebende Höhe der Einkünfte nach deutschem Recht zu ermitteln ist. Nach niederländischem Recht anzusetzende Verluste aus selbstgenutztem Wohnraum können dabei nicht berücksichtigt werden. Anders verhält es sich bei niederländischem Arbeitslosengeld, das in den Niederlanden besteuert wird. Letzteres ist nach Ansicht des BFH in die Berechnung der maßgebenden Einkünfte einzubeziehen ( BFH 1.10.14, I R 18/13 ; veröffentlicht am 7.1.2015). |

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute wohnten als deutsche Staatsbürger in den Niederlanden. Sie bezogen in den Streitjahren Einkünfte in beiden Ländern. In den gemeinsamen Einkommensteuererklärungen setzten sie negative Einkünfte aus selbstgenutztem Wohnraum an; niederländisches Arbeitslosengeld, das in den Niederlanden der Einkommensteuer unterliegt, hingegen nicht. Das FA setzte das niederländische Arbeitslosengeld als in Deutschland steuerpflichtige Einnahme an, weil es nicht nach deutschem Sozialrecht gezahlt und in den Niederlanden besteuert werde. Umgekehrt wurden die Verluste aus einer selbstgenutzten Wohnung nicht berücksichtigt, da sie nach deutschem Steuerrecht keine Einkünfte darstellen. Folglich versagte das FA den Eheleuten die Zusammenveranlagung da sie aufgrund ihrer niederländischen Einkünfte die absolute Wesentlichkeitsgrenzen des § 1 Abs. 3 EStG überschritten.

     

    Hintergrund | Nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG können nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten auf Antrag gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 EStG zusammen veranlagt werden, sofern die Voraussetzungen der sog. „fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht” erfüllt sind (§ 1 Abs. 3 EStG). Voraussetzung hierfür ist aber, dass der wesentliche Teil Ihrer Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig ist (Wesentlichkeitsgrenze nach § 1 Abs. 3 EStG).

     

    Anmerkungen

    Die für die sog. fiktive unbeschränkte Steuerpflicht maßgebende Höhe der Einkünfte in § 1 Abs. 3 S. 2 und § 1a Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG 2002 ist nach deutschem Recht zu ermitteln. Ein negativer Nutzungswert aus einer in einem Mitgliedstaat der EU (hier: in den Niederlanden) eigengenutzten Wohnung ist danach in Deutschland nicht steuerbar und deswegen unabhängig von seiner Besteuerung in den Niederlanden in die Berechnung der betreffenden Einkünfte nicht einzubeziehen.

     

    Anders verhält es sich bei (hier:) niederländischem Arbeitslosengeld, das in den Niederlanden besteuert wird; solche Einkünfte sind in Deutschland als sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen i.S. von § 22 Nr. 1 EStG 2002 steuerbar und als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte auch dann in die Berechnung der nach § 1 Abs. 3 Satz2 und § 1a Abs. 1 Satz 3 EStG 2002 maßgebenden Einkünfte einzubeziehen, wenn vergleichbare Einkünfte im Inland (nach § 3 Nr. 2 EStG 2002) steuerfrei sind.

     

    Hinweis | Ein Verstoß gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten liegt weder in dem einen - der Nichteinbeziehung des Nutzungswerts der eigengenutzten Wohnung in den Niederlanden als in Deutschland nicht steuerbare Einkünfte - noch in dem anderen - der Berücksichtigung des in den Niederlanden von der Ehefrau bezogenen Arbeitslosengeldes als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte.

     

     

    Quelle: ID 43144575