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  • · Fachbeitrag · Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht

    Kein Progressionsvorbehalt bei ausländischen Kapitaleinkünften

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Ausländische Kapitaleinkünfte eines nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt Steuerpflichtigen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt (FG Münster 7.12.16, 11 K 2115/15 E, Revision zugelassen, EFG 17, 294).

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige hatte in den Streitjahren 2011 bis 2013 einen Wohnsitz in Österreich und bezog aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Leibrente. Daneben erzielte er österreichische Kapitalerträge, für die in Österreich Kapitalertragsteuer einbehalten worden war. Das FA behandelte den Steuerpflichtigen und seine Ehefrau gemäß § 1 Abs. 3 EStG antragsgemäß als unbeschränkt steuerpflichtig und veranlagte sie zusammen zur Einkommensteuer. Dabei unterwarf es die österreichischen Kapitaleinkünfte dem Progressionsvorbehalt. Hiergegen klagten die Eheleute mit der Begründung, dass der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge nicht zur Anwendung des Progressionsvorbehalts führen könnten. Dem widersprach das FA. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das FG nunmehr der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die österreichischen Kapitaleinkünfte des Ehemannes nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen; allerdings wurde die Revision zugelassen.

     

    Anmerkungen

    Das Besprechungsurteil betrifft die Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG auf im EU-Ausland bezogene Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Einkünfte, die u. a.