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Frankreich darf Sozialabgaben bei natürlichen Personen in Drittstaaten erheben
| Auf Einkünfte aus Vermögen französischer Staatsangehöriger, die in einem anderen Staat als einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz arbeiten, dürfen französische Sozialbeiträge erhoben werden ( EuGH 18.1.18, C-45/17 ). |
Sachverhalt
Der französische Staatsangehörige (Kläger) wohnt seit 2003 in China. Er übt dort eine Erwerbstätigkeit aus und ist dort in einem privaten System der sozialen Sicherheit versichert. In den Jahren 2012 bis 2014 wurden bei ihm in Frankreich verschiedene Abgaben auf Einkünfte aus Immobilien sowie auf eine infolge der Veräußerung einer Immobilie realisierte Wertsteigerung erhoben.
Anmerkungen
Im Urteil vom 26.2.15 (C-623/13, de Ruyter) hatte der EuGH entschieden, dass auf die Einkünfte aus dem Vermögen in Frankreich wohnhafter Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, keine französischen Sozialbeiträge erhoben werden dürfen. Daraufhin hatte die französische Finanzverwaltung die zu Unrecht erhobenen Abgaben erstattet, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass eine Erstattung nur den innerhalb der EU und des EWR sowie der Schweiz versicherten natürlichen Personen vorbehalten sei, wodurch in einem Sozialsystems eines Drittstaates Versicherte ausgeschlossen waren. Aktuell war der EuGH mit einem solchen Drittstaatenfall befasst.
Der EuGH entschied, dass der fragliche Ausschluss eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellt, da Unionsbürger, die in einem System der sozialen Sicherheit eines anderen (EU-/EWR-)Mitgliedstaats oder der Schweiz versichert sind, eine günstigere steuerliche Behandlung (in Form einer Befreiung von den fraglichen Abgaben oder ihrer Erstattung) genießen als französische Staatsangehörige, die in einem Drittstaat wohnen und in diesem Staat (hier China) in einem System der sozialen Sicherheit versichert sind.
Diese Beschränkung sei im vorliegenden Fall aber gerechtfertigt, da ein objektiver Unterschied besteht zwischen zum einen einem französischen Staatsangehörigen wie Herrn Jahin, der in einem Drittstaat wohnt und dort in einem System der sozialen Sicherheit versichert ist, und zum anderen einem Unionsbürger, der in einem System der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats versichert ist: Nur dem Letztgenannten kann nämlich - aufgrund seiner Zu- oder Abwanderung innerhalb der Union - der Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit zugutekommen. Da Herr Jahin nicht von seiner Freizügigkeit innerhalb der Union Gebrauch gemacht hat, kann er sich nicht auf diesen Grundsatz berufen. Daher können auf die Einkünfte aus Vermögen französischer Staatsangehöriger, die in einem anderen Staat als einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz arbeiten, die französischen Sozialbeiträge erhoben werden.
Beachten Sie | Der AEU-Vertrag enthalte, so der EuGH, keine Bestimmung, welche die Arbeitnehmerfreizügigkeit auf Personen erstreckt, die in einen Drittstaat auswandern. Folglich könne es nicht hingenommen werden, dass Personen, die sich außerhalb des Anwendungsbereichs der Arbeitnehmerfreizügigkeit befinden, in den Genuss dieser Freizügigkeit gelangen.