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  • · Nachricht · Frankreich

    Kommission verklagt Frankreich wegen benachteiligender Steuervorschriften für Immobilien

    | Die Europäische Kommission hat beschlossen, Frankreich wegen benachteiligender Steuervorschriften für neues Wohneigentum beim EuGH zu verklagen. Nach den französischen Vorschriften können Investitionen in neues Wohneigentum in Frankreich beschleunigt abgeschrieben werden, ähnliche Investitionen im Ausland dagegen nicht (EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.5.13). |

     

    Nach den französischen Steuervorschriften kann neues Wohneigentum in Frankreich, das für mindestens neun Jahre vermietet werden soll, beschleunigt abgeschrieben werden. Somit gilt für solche Investitionen eine Steuervergünstigung. Demgegenüber kann ein französischer Steuerpflichtiger, der in Mietwohnungen in einem anderen Mitgliedstaat investiert, keine beschleunigte Abschreibung geltend machen und daher diese Steuervergünstigung nicht in Anspruch nehmen. Somit würden in der Praxis Steuerpflichtige, die in ausländische Immobilien investieren, steuerlich stärker belastet.

     

    Nach Ansicht der Kommission sind solche Bestimmungen nicht mit dem freien Kapitalverkehr, einem Grundprinzip des Binnenmarktes der EU, vereinbar. Die Einschaltung des EuGH ist die letzte Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens.

     

    Hintergrund | Die Kommission hatte Frankreich bereits im Februar 2011 förmlich aufgefordert (IP/11/160), Maßnahmen zu ergreifen, um dem EU-Recht zu entsprechen. Bisher wurden die französischen Rechtsvorschriften jedoch nicht geändert.

     

    Dieser Fall wird bei der Kommission unter dem Aktenzeichen 2009/4185 geführt.

    Quelle: ID 39888050