· Fachbeitrag · Gemischt veranlasste Reisekosten
Kein Werbungskostenabzug bei vierwöchiger Survival-Reise ins Ausland
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Aufwendungen eines Sportredakteurs für eine vierwöchige Survival-Auslandsreise, über die er für seinen Arbeitgeber eine Initiativ-Berichterstattung angefertigt hat, sind aufgrund der weitaus überwiegenden privaten Veranlassung und in Ermangelung geeigneter objektiver Aufteilungskriterien insgesamt nicht als Werbungskosten abziehbar - so das FG Sachsen in einem aktuellen Urteil (FG Sachsen 13.5.11, 8 K 72/10, Abruf-Nr. 112308). |
Sachverhalt
Ein angestellter Sportredakteur unternahm eine vierwöchige Abenteuerreise ins Ausland und wollte die dafür entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Über die Reise fertigte der Kläger eine Reportage, die später auch veröffentlicht wurde. Eine besondere Vergütung erhielt der Kläger hierfür nicht. Mit seiner Reportage wollte er besondere journalistische Fähigkeiten und Auslandserfahrungen nachweisen. Dabei erhoffte er sich bessere Chancen bei künftigen Bewerbungen, u.a. auf Auslandsstellen. Die Reise selbst führte der Kläger während seines Erholungsurlaubs durch und in Form einer Gruppenreise mit anspruchsvollem Freizeit- und Erlebnisprogramm. Das FG Sachsen hat wie die Finanzverwaltung den Werbungskostenabzug abgelehnt.
Anmerkungen
Im Streitfall hat das FG Sachsen insgesamt keinen Werbungskostenabzug zugelassen. Nach den Grundsätzen des BFH kommt bei einer gemischt veranlassten Reise ohne unmittelbaren beruflichen Anlass die Aufteilung der Reisekosten nur in Betracht, wenn der erwerbsbezogene Anteil nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist (BFH 21.9.09, GrS 1/06, GStB 10, 39). Ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab bei nacheinander verwirklichten beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträgen einer solchen Reise kann deren Zeitanteil sein (BFH 24.2.11, VI R 12/10, Abruf-Nr. 111702).
Weil der Redakteur die Reise innerhalb seines Erholungsurlaubs als individuelle Gruppenreise mit besonderem Erlebnischarakter durchführte, besteht nach Auffassung der FG hier eine nahezu ausschließlich private Veranlassung der Reise. Soweit ein beruflicher Anteil vorliegt, ist dieser jedenfalls nicht vom privaten Teil abgrenzbar, lautete das Urteil. Genau diese Abgrenzbarkeit ist aber Voraussetzung dafür, dass die Kosten aufgeteilt werden können.
Praxishinweis | |
Wer bei gemischt veranlassten Reisen den Werbungskostenabzug beanspruchen will, sollte dem FA auch einen plausiblen und substanziellen Aufteilungsmaßstab liefern. Hierfür kann es sich empfehlen, konkrete berufliche Gründe als Anlass für die Reise anzugeben. Ferner empfiehlt sich ein Zeitnachweis (Tagebuch, Stundenplan, Programmablauf o.Ä.), mit dem nachgewiesen werden kann, dass für private Aktivitäten keine oder nur geringe Zeit blieb. |