· Fachbeitrag · Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen
Verrechnungspreisdokumentation ist unionsrechtskonform
| Der BFH hat entschieden, dass die Pflicht zur Verrechnungspreisdokumentation bei grenzüberschreitenden Vorgängen nicht gegen europäisches Recht verstößt. Die Dokumentationsanforderungen sind grundsätzlich verhältnismäßig und für eine wirksame Steueraufsicht erforderlich ( BFH 10.4.13, I R 45/11, Abruf-Nr. 132679 ) . |
Nach § 90 Abs. 3 der AO hat der Steuerpflichtige bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit ihm nahestehenden Personen Aufzeichnungen zu erstellen und diese auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen. Sachverhalte ohne entsprechenden Auslandsbezug sind von diesen Pflichten, die für die Steuerpflichtigen erheblichen Aufwand und erhebliche Kosten verursachen, nicht betroffen. Inlandssachverhalte und Auslandssachverhalte werden also „ungleich“ behandelt. Der BFH sah in dieser Ungleichbehandlung dennoch keinen Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union. Die Anforderungen seien auch verhältnismäßig, weil ohne die Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation eine effektive Sachverhaltsaufklärung nicht möglich sei.
Hinweis | Der BFH ließ ausdrücklich offen, ob einzelne Bestimmungen über die Dokumentationstiefe in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung nicht doch über das hinausgehen, was zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Diese Fragen lassen sich nicht im Rahmen der Dokumentationsanforderung beantworten, sondern erst im Klageverfahren gegen einen nachfolgenden Steuerbescheid oder die nachfolgende Festsetzung eines „Strafzuschlags“ (s. auch BFH-Pressemitteilung Nr. 50/13 vom 21.8.13).