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Bundeskabinett hat Neuregelung der Entsenderichtlinie verabschiedet
| Aus anderen EU-Ländern nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer sollen künftig bei Entlohnung und Arbeitsbedingungen besser gestellt werden als bisher. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Umsetzung der 2018 reformierten EU-Entsenderichtlinie am 12.2.20 beschlossen. |
Worum geht es bei der EU-Entsenderichtlinie?
Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland können Aufträge in Deutschland annehmen und etwa Beschäftigte auf eine Baustelle in Deutschland oder in einen Schlachthof entsenden. Erhalten aus dem Ausland entsandte Beschäftigte für ihre Tätigkeit weniger Lohn als die lokalen Kolleginnen und Kollegen, verzerrt das den Wettbewerb und kann zu Lohndumping führen. Um innerhalb der EU ein gewisses Maß an Einheitlichkeit zu ermöglichen, gibt es daher die sogenannte Entsenderichtlinie. Durch deren Neuregelung sollen ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer künftig stärker als bislang von den in Deutschland geltenden Arbeitsbedingungen profitieren.
Was verändert sich durch die Neuregelung?
- Mit dem neuen Gesetz haben entsandte Arbeitnehmer nicht mehr nur Anspruch auf den Mindestlohn, sondern auch auf den Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem Ausland erhalten zudem künftig Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen.
- Bezahlen Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Zulage für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, darf dieser Betrag nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.
- Werden die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland dienstlich auf Reisen geschickt, übernimmt der Arbeitgeber die Reisekosten.
- Grundsätzlich gelten künftig für Beschäftigte aus dem Ausland nach zwölf Monaten alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen. In begründeten Ausnahmefällen können Arbeitgeber eine Fristverlängerung um sechs Monate beantragen.
- Für Fernfahrer gelten die geplanten Regelungen nicht. Der Straßenverkehrssektor ist von den Änderungen ausgenommen.
Das Gesetz kann jetzt dem Bundesrat zugeleitet und das parlamentarische Verfahren eingeleitet werden. Das Umsetzungsgesetz soll, wie von der überarbeiteten Entsenderichtlinie vorgesehen, zum 30.7.20 in Kraft treten.