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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    JStG 2013 - Die Hängepartie geht weiter

    von Dipl.-Kfm. MBA StB Sebastian Schmidt, Dortmund

    | Entgegen den Erwartungen aller Beteiligten fand das Jahr 2012 ohne das JStG 2013 sein Ende. Auch das Wahljahr 2013 beginnt mit einem Paukenschlag: Das Vermittlungsergebnis fand in der Bundestagssitzung vom 17.1.13 keine parlamentarische Mehrheit. Nun wird sich der Bundesrat wieder mit der bereits von ihm abgelehnten Fassung beschäftigen. Die Konsequenz: Das JStG 2013 ist formal gescheitert. |

     

    Ob vor dem Hintergrund der diesjährigen Bundestagswahlen ein steuerlicher Wurf noch gelingen wird, bleibt ungewiss. Die vorgeschlagenen steuerlichen Änderungen sollten dennoch sehr genau betrachtet werden, zumal diese als Einzelgesetze oder zusammen mit anderen Gesetzgebungsverfahren erneut in den Bundestag eingebracht werden sollen.

     

    Für die Praxis werden vor allem die nachfolgenden Regelungen/Forderungen von Bedeutung sein:

     

    • Einführung einer korrespondierenden Besteuerung auf hybride Finanzierungen: Sofern die Bezüge das steuerliche Einkommen im Ausland gemindert haben, soll das Freistellungsprivileg nach § 8b KStG keine Anwendung finden. Die Regelung zielt vor allem auf Genussrechtsfinanzierungen ab.

     

    • Einführung einer Besteuerung von Streubesitzdividenden (< 10 %): Diese Forderung des Bundesrates wird bereits in einem eigenständigen Gesetzgebungsverfahren behandelt (s. ausführlich PIStB 12, 309).

     

    • Die Verluste des übernehmenden Rechtsträgers sollen im Rückwirkungszeitraum nicht mehr mit positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers verrechenbar sein.

     

    • Änderung des § 50d Abs. 8 und Abs. 9 EStG, um die Einmalbesteuerung sicherzustellen und „weiße Einkünfte“ zu verhindern.

     

    • Anpassung des § 50d Abs. 10 EStG, um der gesetzgeberischen Zielsetzung - steuerliche Erfassung von Sondervergütungen - Rechnung zu tragen und der hierzu ergangenen BFH-Rechtsprechung entgegenzutreten (BFH 8.9.10, I R 77/09, BFHE 231, 84).

     

    • Verhinderung von steuerlichen Gestaltungen durch Berücksichtigung von Verlusten aus der Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft mittels negativen Progressionsvorbehalts

     

    • Einführung einer Regelung, die die Besteuerung späterer Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen in den Fällen ermöglicht, in denen vor Wegzug des Steuerpflichtigen die Anteile auf eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG übertragen worden sind (§ 50i EStG-E).
    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 30 | ID 37703940