· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Hinzurechnung von Gewinnanteilen eines Gesellschafters bei Ansässigkeit im Drittstaat
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Nach einem nicht rechtskräftigen Urteil des FG Düsseldorf verstößt die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 3 GewStG (in der für 2000 geltenden Fassung) bei einem in den USA ansässigen stillen Gesellschafter nicht gegen das Diskriminierungsverbot des DBA-USA und die Kapitalverkehrsfreiheit (FG Düsseldorf 25.6.21, 2 K 622/18, Rev. BFH: I R 33/21 ). |
Sachverhalt
Die in den USA ansässige A war sowohl Mehrheitsgesellschafterin einer inländischen Kapitalgesellschaft (D-AG) als auch deren stille Gesellschafterin. Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags der D-AG für das Jahr 2000 wurde der an die A als stille Gesellschafterin gezahlte Gewinnanteil erklärungsgemäß hinzugerechnet. Während einer anschließenden Außenprüfung beantragte die D-AG unter Bezugnahme auf die OFD-Verfügung Münster vom 11.2.08 (G 1422 - 7 - St 12 - 33 [Ms]), den Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin wegen eines Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung auszunehmen. Die Prüfer vertraten die Ansicht, dass die Gewinnanteile der stillen Gesellschafter nach § 8 Nr. 3 GewStG a. F. für DBA-Staaten bei außerhalb der EU-/EWG-Gebiete ansässigen stillen Gesellschaftern weiterhin hinzuzurechnen sind. Nach erneuter Abstimmung auf Bundesebene sei die bisherige Verwaltungsanweisung durch einen Erlass vom 30.4.09 geändert worden.
In dem nach einer Außenprüfung erlassenen geänderten Gewerbesteuermessbetragsbescheid hielt das Finanzamt an der Hinzurechnung des Gewinnanteils der stillen Gesellschafterin fest. Die D-AG meinte hingegen, die gewerbesteuerliche Hinzurechnung verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit sowie gegen den Freundschaftsvertrag Deutschland/USA, das WTO-Übereinkommen/GATS und das DBA-USA 1989. Das FG Düsseldorf hat die Klage der D-AG abgewiesen, allerdings hat die D-AG Revision eingelegt.
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