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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Innerstaatlicher Betriebsstättenbegriff für die Gewerbesteuer maßgebend

    von Dr. Christian Kahlenberg, M.Sc., Frankfurt (Oder)

    Für die Anwendung der gewerbesteuerlichen Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG bestimmt sich der Begriff der „nicht im Inland belegenen Betriebsstätte“ nicht nach dem jeweiligen DBA, sondern allein nach innerstaatlichem Recht (§ 12 AO). Damit entscheidet der BFH entgegen der Finanzverwaltung (BMF 31.1.14, IV A 3 - S 0062/14/10002, BStBl I 14, 290). Die Frage, ob im Ausland erzielte Einnahmen bei der Ermittlung der Einkünfte zu kürzen sind, ist eine Angelegenheit rein innerstaatlichen Rechts (BFH 20.7.16, I R 50/15, BFH/NV 16, 1769). |

     

    Sachverhalt

    Die A-GmbH betreibt im Inland eine Importvermittlung. Sie vermittelt für die B-GmbH deren gesamten Wareneinkauf in der Türkei. Zu diesem Zweck unterhielt die A-GmbH ein Einkaufsbüro in der Türkei, das als Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO deklariert wurde. Gemäß Art. 5 Abs. 3 Buch. d) DBA-Türkei a. F. (BGBl II 89, 866) lag aber keine Betriebsstätte für Zwecke des Abkommensrechts vor. Somit lag das alleinige Besteuerungsrecht abkommensrechtlich beim Ansässigkeitsstaat der A-GmbH (Deutschland). Die A-GmbH hat das Einkaufsbüro als nicht im Inland belegene Betriebsstätte i. S. v. § 9 Nr. 3 GewStG angesehen und dementsprechend den Gewerbeertrag um das Ergebnis des Einkaufsbüros in der Türkei gekürzt. Das FA vertrat die Auffassung, dass das Einkaufsbüro in der Türkei aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in Art. 5 Abs. 3 Buchst. d) DBA-Türkei a. F. nicht als Betriebsstätte i. S. d. § 9 Nr. 3 GewStG anzusehen sei, und gewährte die Kürzung gemäß § 9 Nr. 3 GewStG nicht. Die entscheidende Frage war, nach welchen Vorgaben sich der Betriebsstättenbegriff in diesem Fall bestimmt.

     

    MERKE | Nach h. M. ist für Zwecke der Gewerbesteuer das innerstaatliche Begriffsverständnis gemäß § 12 AO maßgebend (vgl. etwa Lüdicke, IStR 15, 770; Kahlenberg, ISR 15, 380; Hielscher, BB 15, 2088; Becker/Loose, Ubg 15, 520; van der Ham/Retzer, DStR 15, 2650 sowie im DBA-Kontext, Wassermeyer in: Wassermeyer, OECD-MA, Art. 5 Rz. 8). Die Finanzverwaltung hält demgegenüber den DBA-rechtlichen Begriff für einschlägig (AEAO zu § 12 Tz. 4; BMF 31.1.14, IV A 3 - S 0062/14/10002, BStBl I 14, 290).