· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Keine Kürzung der Gewerbesteuer für ausländische Hilfsbetriebsstätte
von M.Sc. Christian Kahlenberg, Frankfurt (Oder)
Der Begriff der „nicht im Inland belegenen Betriebsstätte“ in der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG soll nicht nach der Definition in § 12 AO auszulegen sein, sondern nach der abweichenden Begriffsbestimmung des einschlägigen DBA. Da bereits Hilfstätigkeiten aus nationaler Sicht zur Betriebsstättenbegründung führen können (§ 12 S. 2 AO), aus DBA-rechtlicher Sicht hingegen nicht (Art. 5 Abs. 4 OECD-MA), kommt in DBA-Fällen dieser Unterscheidung erhebliche Bedeutung zu. Hiermit befasste sich die Entscheidung des FG Köln und widersprach mit seiner Ansicht der bislang herrschenden Auffassung (FG Köln 7.5.15, 10 K 73/13, EFG 15, 1558). |
Sachverhalt
An der Importvermittlung mit Sitz im Inland waren die A GmbH mit 55 % sowie Frau B mit 45 % beteiligt. Für die Vermittlungstätigkeit wurde ein Einkaufsbüro in der Türkei unterhalten und als Betriebsstätte deklariert. Im Veranlagungsverfahren 2004 bis 2007 wurde daher der Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 9 Nr. 3 GewStG gekürzt. Die Betriebsprüfung machte die Kürzung rückgängig und stützte sich dabei auf Art. 5 Abs. 3 Buchst. d) DBA-Türkei a.F. (BGBl II 89, 866). Demnach wird auf DBA-Ebene keine Betriebsstätte begründet, wenn „eine feste Geschäftseinrichtung, ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen“.
Im Einspruchsverfahren führte die Importvermittlung an, dass Art. 5 DBA-Türkei nur das Verhältnis zu dem jeweiligen Staat betreffe und daher nicht für die Auslegung nationaler Gesetze herangezogen werden könne. Der nach § 2 GewStG geforderte „Gleichlauf“ der Betriebsstättendefinition in § 12 AO und Art. 5 DBA erstrecke sich nicht auch auf die Kürzungsmöglichkeit nach § 9 Nr. 3 GewStG.
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