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  • · Nachricht · Gewerbesteuerliche Organschaft

    Ausländische Schachteldividende der Organgesellschaft bleibt für Gewerbesteuerzwecke in vollem Umfang außer Ansatz

    | Im Rahmen der Feststellung des Gewerbesteuermessbetrages bleibt die Schachteldividende der ausländischen Tochtergesellschaft der Organgesellschaft - anders als bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer - in vollem Umfang nach §§ 7, 9 Nr. 7 GewStG steuerfrei. Eine Erhöhung des gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG der Organträgerin zuzurechnenden Gewerbeertrags der Organgesellschaft um nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG (5 % der Beteiligungserträge) ist nicht vorzunehmen (FG Münster 14.5.14, 10 K 1007/13 G).

     

    Sachverhalt

    Die D-KG ist zu 100 % an einer inländischen GmbH (D-GmbH) beteiligt, die ihrerseits mehr als 70 % der Anteile an einer italienischen Kapitalgesellschaft hält. Zwischen der D-KG und der D-GmbH besteht eine gewerbesteuerliche Organschaft. Das Finanzamt behandelte im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages der D-KG 5 % der Beteiligungserträge, die die GmbH von der italienischen Tochtergesellschaft bezogen hatte, als nicht abziehbare Betriebsausgaben.

     

    Anmerkungen

    Gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG gilt eine Organgesellschaft bei einer Organschaft i.S.d. §§ 14, 17 und 18 KStG als Betriebsstätte der Organträgerin. Gleichwohl liegen zwei selbstständige Gewerbebetriebe vor, deren Gewerbeerträge getrennt zu ermitteln sind (u.a. BFH 18.5.11, X R 4/10, BStBl II 11, 887). Der auf der Ebene der Organgesellschaft nach den gewerbesteuerlichen Vorschriften ermittelte Gewerbeertrag wird der Organträgerin als Steuerschuldnerin über die Betriebsstättenfiktion zugerechnet.

     

    Die Ermittlung des Gewerbeertrags bestimmt sich gem. § 7 S. 1 GewStG nach dem Einkommen, ermittelt nach den Gewinnermittlungsvorschriften des EStG und des KStG vermehrt und vermindert um die in §§ 8, 9 GewStG genannten Beträge. Nach § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG sind die Vorschriften der § 8b Abs. 1 bis 6 KStG bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft nicht anzuwenden. Die in § 8b Abs. 1 KStG normierte Steuerfreistellung u.a. ausländischer Schachteldividenden sowie die Behandlung von 5 % solcher Dividenden als fiktive nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 5 KStG gelten daher für die Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft nicht.

     

    Im Streitfall hat die D-GmbH (Organgesellschaft) von ihrer italienischen Tochtergesellschaft eine Schachteldividende erhalten, die die Voraussetzungen der § 8b Abs. 1 und 5 KStG erfüllt. Wegen der Regelung des § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG ist die Dividende in voller Höhe bei der Gewinnermittlung der Organgesellschaft zu erfassen. Die Dividende erfüllt gleichzeitig auch die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 7 GewStG. Der für den Gewerbeertrag maßgebende Gewinn ist daher um die Dividende nach § 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG zu kürzen. Die Kürzung erfolgt in voller Höhe. Dementsprechend ist in dem für den Gewerbebetrieb der Organgesellschaft ermittelten Gewerbeertrag die Schachteldividende nicht mehr enthalten.

     

    PRAXISHINWEIS | Die hierdurch entstehende ungerechtfertigte Begünstigung gegenüber Gesellschaften, die keinem Organkreis angehören, könne auch nicht im Wege einer Analogie beseitigt werden. Das Gesetz enthalte zwar möglicherweise eine ungewollte Lücke. Diese habe der Gesetzgeber im Rahmen von Änderungen der hier betroffenen Vorschriften nicht geschlossen, obwohl ihm die Problematik bekannt gewesen sei. Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen.

     
    Quelle: ID 42787502