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  • · Nachricht · Grenzgänger

    Berechnung der „Nichtrückkehrtage“ bei mehrtätiger Rufbereitschaft des Krankenhauspersonals

    | Der BFH hat zur Grenzgängereigenschaft eines in der Schweiz tätigen und in Deutschland ansässigen Arztes mit Rufbereitschaft Stellung genommen. Im Falle von Bereitschaftsdiensten über mehrere Tage hat er entschieden, dass nur von einem einzigen Nichtrückkehrtag auszugehen ist ( BFH 13.11.13, I R 23/12 ). |

     

    Der stellvertretende Chefarzt in einem Spital arbeitete in der Schweiz, war aber in Deutschland ansässig. Arbeitsvertraglich war der Arzt zur „gleichmässigen Beteiligung am Rufdienst“ in der Nacht und am Wochenende „als Arbeitszeit“ verpflichtet. Dies führte dazu, dass er zum Teil bei Basel in einer angemieteten Wohnung übernachten musste - er war verpflichtet, im Notfall innerhalb von zehn Minuten im Spital zu sein. Das Finanzamt sah den Arzt als Grenzgänger i.S. des Art. 15a des DBA-Schweiz 1971/1992 an und unterwarf seinen Arbeitslohn der Einkommensteuer - die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

     

    Hintergrund | Nach dem DBA mit der Schweiz können Einkünfte eines Grenzgängers aus unselbstständiger Arbeit in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Grenzgänger ansässig ist. Grenzgänger ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die im anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, so entfällt ihre Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn sie bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahrs an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.

     

    Der BFH lehnte die Revision des Arztes ab und ging bei der Ermittlung der Nichtrückkehrtage wie folgt vor: Für die Tage, an denen der Arzt im Anschluss an einen regulären Tagesdienst am Freitag die Rufbereitschaft über die Nacht zum Samstag bis zur Nacht zum Montag abgeleistet hat, ist von einem mehrtägigen ununterbrochenen Arbeitseinsatz und somit nur von einem Nichtrückkehrtag (statt von drei Nichtrückkehrtagen) auszugehen. Der Fall eines mehrtägigen Arbeitseinsatzes am Arbeitsort, so der BFH, sei als Einheit zu behandeln mit der Folge, dass ein Nichtrückkehrtag nur dann vorliegen könne, wenn der Arbeitnehmer nach dem Abschluss dieser Einheit aus beruflichen Gründen am Tätigkeitsort bleibt.

     

    Beachten Sie | Dies gilt unabhängig davon, ob die Rufbereitschaft im arbeitsrechtlichen Sinne als Arbeitszeit anzusehen ist oder nicht - entscheidend ist allein die arbeitsvertragliche Verpflichtung hierzu (Abgrenzung zu BFH 27.8.08, I R 64/07).

    Quelle: ID 42663121