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  • · Nachricht · Grenzgänger in die Schweiz

    Freiwillige Arbeitgeberbeiträgen zu einer schweizerischen Pensionskasse können steuerfrei sein

    | Der BFH nahm in einem aktuellen Urteil zu der Frage Stellung, ob bzw. in welchem Umfang die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 EStG auch für überobligatorische (freiwillige) Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse gilt ( BFH 24.9.13, VI R 6/11 ). |

     

    Sachverhalt

    Der in Deutschland wohnhafte Kläger war in der Schweiz abhängig beschäftigt. Die Arbeitgeberin des Klägers erbrachte nach zwingendem schweizerischem Recht sowohl Arbeitgeberbeiträge zur Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch solche zur Invalidenversicherung. Daneben entrichtete sie für den Kläger Beiträge an eine Pensionskasse zur beruflichen Vorsorge bei Tod, Unfall und Invalidität. Während ein Teil der an die Pensionskasse erbrachten Arbeitgeberbeiträge aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnisses zwingend zu erbringen war (sog. Obligatorium), leistete die Arbeitgeberin darüber hinaus noch weitere Beiträge aufgrund eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages (sog. Überobligatorium). Auch der Kläger trug obligatorische sowie überobligatorische Pensionskassenbeiträge. Streitig war u.a., ob die überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge zur schweizerischen Pensionskasse steuerfrei sind.

     

    Anmerkungen

    Der BFH führte aus: Obligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse sowie Arbeitgeberleistungen auf Grundlage der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der schweizerischen Invalidenversicherung sind gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei.

     

    Überobligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse sind als Beiträge i.S. des § 3 Nr. 62 Satz 4 1. Halbsatz EStG innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 62 Satz 3 EStG steuerfrei; auf die danach steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind die gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers anzurechnen.

     

    Zur Vermeidung einer Überprivilegierung von im Ausland beschäftigten Arbeitnehmern ist die Steuerfreiheit der freiwilligen Arbeitgeberleistungen nur auf solche Ausnahmefälle beschränkt, in denen verpflichtend zu erbringende Zukunftssicherungsleistungen lediglich eine Grundversorgung gewährleisten und deshalb unterhalb der Arbeitgeberleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 Satz 4 1. Halbsatz EStG liegen.

     

     

    Quelle: ID 42475882