· Fachbeitrag · Grenzgänger Schweiz
Berechnung der „Nichtrückkehrtage“ bei Nichtrückkehr aus beruflichen Gründen
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
In einem aktuellen Urteil hat der BFH über die Grenzgängereigenschaft eines in der Schweiz tätigen und in Deutschland ansässigen Arztes mit Rufbereitschaft entschieden. Im Falle von Bereitschaftsdiensten über mehrere Tage ist dabei nur von einem einzigen Nichtrückkehrtag auszugehen. Das Urteil hat allgemeine Bedeutung für die Berechnung der Nichtrückkehrtage (BFH 13.11.13, I R 23/12, BStBl II 14, 508). |
Sachverhalt
Ein in Deutschland ansässiger Chefarzt war 40 km von seinem Wohnort entfernt in einem Schweizer Krankenhaus als Chefarzt tätig und nutzte anlässlich seiner Bereitschaftsdienste eine Wohnung in der Schweiz. Arbeitsvertraglich war der Arzt zur „gleichmäßigen Beteiligung am Rufdienst“ in der Nacht und am Wochenende „als Arbeitszeit“ verpflichtet. Folge war, dass er wiederholt in seiner Schweizer Mietwohnung übernachten musste, um kurzfristig im Spital verfügbar zu sein. Das FA sah den Arzt als Grenzgänger an und unterwarf seinen Arbeitslohn im Inland der Einkommensteuer. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Anmerkungen
Vergütungen für eine in der Schweiz ausgeübte unselbstständige Tätigkeit können nach Art. 15 Abs. 1 S. 2 DBA-Schweiz (BStBl I 72,519; 93,928) in der Schweiz besteuert werden und sind deshalb in Deutschland grundsätzlich steuerfrei (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. d) DBA-Schweiz). Allerdings werden Einkünfte von sog. Grenzgängern aus unselbstständiger Tätigkeit in dem Vertragsstaat besteuert, in dem der Grenzgänger ansässig ist (Art. 15 a Abs. 1 S. 1 DBA-Schweiz). Für die Grenzgängereigenschaft gilt:
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