· Fachbeitrag · Grenzüberschreitende Arbeitnehmertätigkeit
Erste Tätigkeitsstätte bei Entsendungen ins Ausland nach neuem Reisekostenrecht
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens, der der Arbeitnehmer im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen für die Dauer der Entsendung zugeordnet ist. Das hat der BFH jetzt zum neuen Reisekostenrecht klargestellt (BFH 17.12.20, VI R 21/18, DStR 21, 1039). |
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer mit inländischem Wohnsitz war im Jahr 2014 von seinem deutschen Arbeitgeber, einem international tätigen Konzern, auf der Grundlage eines Entsendevertrags für drei Jahre in die USA entsandt worden. Sein Arbeitsverhältnis im Inland ruhte, während er mit der Gastgesellschaft einen neuen Arbeitsvertrag eingegangen war. Das FA bezog den ausländischen Arbeitslohn des Arbeitnehmers aus den USA vollständig in die Berechnung des Steuersatzes nach § 32b EStG ein. Der Arbeitnehmer war hingegen der Ansicht, dass die Zuschüsse für Unterkunft und Heimfahrten teilweise als steuerfreie Werbungskostenerstattung zu behandeln waren und damit nicht unter den Progressionsvorbehalt fielen. Dieser Ansicht ist weder das FG Niedersachsen (19.4.18, 5 K 262/16, EFG 19, 36) noch der BFH gefolgt.
Anmerkungen
Die nach dem maßgeblichen DBA-USA zu behandelnden Einkünfte des Arbeitnehmers (Gehälter und ähnliche Vergütungen) waren nach deutschem Steuerrecht zu beurteilen, soweit sie dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterlagen.
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