26.08.2021 · Fachbeitrag · Grenzüberschreitende Gemeinnützigkeit
Steuerbegünstigung einer ausländischen Stiftung richtet sich allein nach deutschem Recht
| Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO ist allein das (innerstaatliche) deutsche Recht maßgeblich, unabhängig davon, dass die betreffende Körperschaft im Ausland ansässig ist (FG Niedersachsen 4.5.20, 6 K 53/18). |
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