· Fachbeitrag · Grenzüberschreitende Sondervergütungen
Keine inländische Betriebsstätte durch Darlehensgewährung
| Mit Urteil vom 13.6.13 hat das FG Münster entschieden, dass eine in Frankreich ansässige Gesellschaft, die mittelbar an einer inländischen KG beteiligt ist, nicht allein dadurch eine inländische Betriebsstätte begründet, dass sie der KG ein Darlehen gewährt (FG Münster 13.6.13, 13 K 3679/12 F, s. auch Mitteilung des FG Münster vom 15.7.13 zum Urteil 13 K 3679/12 vom 13.6.13). |
Eine in Frankreich ansässige Gesellschaft (S.A.) war über eine Holding-KG mittelbar an einer deutschen KG beteiligt und hatte dieser ein Darlehen gewährt. Die Darlehenszinsen behandelte das FA als Sonderbetriebseinnahmen der S.A. aus der Beteiligung an der KG. Aufgrund des Darlehens sei eine inländische Betriebsstätte der S.A. anzunehmen, sodass Deutschland das Besteuerungsrecht zustehe. Insoweit berief sich das FA auf das BMF-Schreiben vom 16.4.10 (IV B 2 - S 1300/09/10003, BStBl I 10, 354).
Das Gericht sah dies anders. Bei den Zinsen handele es sich zwar um Sondervergütungen, jedoch stehe Deutschland das Besteuerungsrecht nicht zu. Zinsen dürften nach dem DBA-Frankreich grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Gläubiger ansässig sei. Dies gelte ausnahmsweise dann nicht, wenn die Forderung zu seiner inländischen Betriebsstätte gehöre. Allein durch die Darlehensgewährung an eine deutsche Tochter- oder Enkelgesellschaft werde jedoch noch keine inländische Betriebsstätte begründet.
Hinweis | Das Gericht stellte klar, dass eine Betriebsstätte auch nicht durch § 50d Abs. 10 EStG begründet werde, da diese Vorschrift lediglich Vergütungen als Unternehmensgewinne fingiere. Offen blieb, wie in diesem Fall nach der Neuregelung des § 50d Abs. 10 EStG im AmtshilfeRLUmsG zu entscheiden ist.