· Fachbeitrag · Grenzüberschreitende Steuerberatung
Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft
von VRiFG a. D. RA StB Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe
In der Entscheidung des EuGH vom 17.12.15 ging es um die Frage, welche Qualifikationen eine im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft aufweisen muss, damit sie vor deutschen Finanzbehörden auftreten kann (EuGH 17.12.15, C-342/14, Rs. X-Steuerberatungsgesellschaft; s. auch Wilke PIStB 16, 30). Im Nachgang hat der BFH insgesamt sechs Urteile veröffentlicht: Das Urteil in dem unmittelbar der Entscheidung des EuGH zugrunde liegenden Verfahren (BFH 19.10.16, II R 44/12, BFH/NV 17, 170) sowie fünf weitere Urteile vom 18.1.17 (BFH 18.1.17, II R 3/14, BFH/NV 17, 619; II R 5/14; BFH/NV 17, 620; II R 6/14, BFH/NV 17, 621; II R 48/14, BFH/NV 17, 622 und II R 33/16, BFH/NV 17, 633). |
Sachverhalt
Der Sachverhalt in den vorgenannten sechs Entscheidungen differiert zum Teil, aber letztlich geht es immer um das gleiche Thema: Kann eine im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft sich unmittelbar auf die Dienstleistungsfreiheit berufen und ihre Tätigkeit vom Ausland aus im Inland ausüben? Und als weitere Frage: Der Deutsche Bundestag hat aufgrund der oben angeführten EuGH-Entscheidung § 3a StBerG geändert (s. Art. 36 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20.11.13 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe vom 18.4.16, BGBl I 16, 886). Wirkt diese Änderung zugunsten einer StB-Gesellschaft auch rückwirkend? Hierzu hat der BFH im Verfahren II R 33/16 entschieden, dass die Neufassung am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes (23.4.16) in Kraft getreten ist und nicht zurückwirkt.
Anmerkungen
In dem Urteil II R 44/12 hat der BFH Folgendes entschieden: Steuerberatungsgesellschaften, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind, sind nach § 3a StBerG zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen „auf“ deutschem Gebiet befugt. Diese Vorschrift erfasst aber nicht grenzüberschreitende Dienstleistungen ohne physischen Grenzübertritt der für die Steuerberatungsgesellschaft handelnden Personen. Eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige oder niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft bedarf zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen einer Befugnis nach den nationalen Vorschriften, wenn sie auch in Deutschland niedergelassen ist.
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