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  • · Nachricht · Grenzüberschreitende Steuergestaltungen

    DAC-6: EU beschließt Fristverlängerung bei Mitteilungspflichten

    | Der Europäische Rat hat sich dafür ausgesprochen, die Fristen für den Informationsaustausch unter der sog. DAC-6 - Richtlinie (EU) 2018/822 über den Informationsaustausch über grenzüberschreitende Steuergestaltungen um sechs Monate zu verschieben (s. auch BRAK, „Nachrichten aus Brüssel“ vom 25.06.2020). |

     

    Der erste Vorschlag der Kommission hierzu hatte lediglich drei Monate vorgesehen. Je nachdem, wie sich die Pandemie entwickelt, kann diese Frist ein weiteres Mal um bis zu nochmals drei Monate verschoben werden. Die DAC-6 - Richtlinie soll nach wie vor ab dem 1.7.20 angewendet werden. Der mit (geändertem) Richtlinienvorschlag der EU Kommission geplante Aufschub der Mitteilungsfristen ist am 24.6.20 vom Rat der EU angenommen worden (s. Pressemitteilung Rat der EU vom 24.6.20 unter www.iww.de/s3784).

     

    Hintergrund zu DAC6

    Im Rahmen der 6. Anpassung der EU-Amtshilferichtlinie (Directive on Administrative Cooperation, sog. DAC-6 - Richtlinie (EU) 2018/822) müssen ab 2020 bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen durch Intermediäre oder Steuerpflichtige (Nutzer) an die Finanzbehörden (in Deutschland: Bundeszentralamt für Steuern) gemeldet werden. Die Richtlinie wurde in den §§ 138d ff. AO in nationales Gesetz umgesetzt.

     

    Eine Meldepflicht setzt hierbei eine grenzüberschreitende Steuergestaltung voraus, die Steuern zum Gegenstand hat, auf die das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden ist. Insbesondere nicht meldepflichtig sind somit Gestaltungen, die Umsatzsteuer, Zölle oder harmonisierte Verbrauchsteuern zum Gegenstand haben. Darüber hinaus ist das Vorhandensein mindestens eines von vielen möglichen Kennzeichen einer Gestaltung Voraussetzung für eine Meldepflicht. Die Kennzeichen (Hallmarks) bilden eine Art gesetzlich „definierter“ Merkmale von Steuergestaltungen, die teils wiederum an gewisse Voraussetzungen geknüpft sind. Die Kennzeichen unterscheiden sich in solche, die nur dann erfüllt sind, wenn durch die Gestaltung ein Steuervorteil hervorgerufen werden könnte (sog. Relevanztest bzw. Main-Benefit-Test) und solche Kennzeichen, die unabhängig eines Steuervorteils erfüllt sein können (ausführlich zur Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuerplanungsmodelle s. Gassmann, PIStB 18, 92).

     

     

     

    Quelle: ID 46672638