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  • · Nachricht · Grenzüberschreitende Steuergestaltungen

    Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

    Das BMF hat am 26.9.19 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vorgelegt (s. auch BMF, Mitteilung vom 27.9.19).

     

    Steuergestaltungen werden immer ausgefeilter und machen sich häufig die höhere Mobilität von Kapital, Personen und immateriellen Wirtschaftsgütern zunutze. Bei grenzüberschreitenden Strukturen werden regelmäßig die Unterschiede der Steuerrechtsordnungen mehrerer Staaten ausgenutzt, wodurch es häufig zu einem beträchtlichen Rückgang der Steuereinnahmen in den EU-Mitgliedstaaten kommt. Vor diesem Hintergrund wurde die Richtlinie 2011/16/EU (sog. Amtshilferichtlinie) durch die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates der Europäischen Union vom 25.5.18 ergänzt, die bis zum 31.12.19 in nationales Recht umzusetzen ist.

     

    Mit dem Referentenentwurf zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen soll die Richtlinie (EU) 2018/822 in nationales Recht umgesetzt und eine - entsprechend den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/822 - rechtspolitisch und veranlagungsunterstützend ausgestaltete Mitteilungspflicht für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen eingeführt werden. Die entsprechenden Informationen sollen außerdem zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Dies soll die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen zeitnah zu identifizieren und ungewollte Gestaltungsspielräume durch Schaffung oder Änderung von entsprechenden Rechtsvorschriften zu schließen. Zugleich sollen aber auch die Reaktionsmöglichkeiten der Finanzbehörden der Mitgliedstaaten verbessert werden.

     

    Im Referentenentwurf sind folgende Regelungen hervorzuheben:

     

    • Die Pflicht zur Mitteilung wird ausgelöst, wenn eine grenzüberschreitende Steuergestaltung bestimmte Kennzeichen erfüllt, die sich eng an der Richtlinie (EU) 2018/822 orientieren. Dabei wird unterschieden zwischen Kennzeichen,
      • bei denen zusätzlich der sog. Relevanztest (Main-Benefit-Test) erfüllt sein muss, d.h. einer der Hauptvorteile muss ein steuerlicher Vor-Vorteil sein (§ 138d Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a), § 138e Abs. 1 AOE), und solchen,
      • bei denen allein bestimmte steuerrechtlich erhebliche Tatsachen die Mitteilungspflicht auslösen (§ 138d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, § 138e Abs. 2 AO-E).

     

    • Die Pflicht zur Mitteilung obliegt grundsätzlich dem sog. Intermediär (§ 138d Abs. 1 AOE). Dieser muss binnen 30 Tagen nach Eintritt des mitteilungspflichtigen Ereignisses (vgl. § 138f Abs. 2 AO-E) die grenzüberschreitende Steuergestaltung unter Angabe der betroffenen Kennzeichen und Rechtsvorschriften dem Bundeszentralamt für Steuern mitteilen (§ 138f Abs. 1 und 3 AO-E).

     

    • Der Intermediär ist zudem verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern personenbezogene Daten zum Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung mitzuteilen (§ 138f Abs. 3 Nr. 2, 3 und 10 AO-E). Unterliegt der Intermediär diesbezüglich einer Verschwiegenheitspflicht und entbindet der Nutzer ihn hiervon nicht, geht diese Mitteilungspflicht unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auf den Nutzer über (§ 138f Abs. 6 AO-E).

     

    • Das Verfahren zur Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung durch den Nutzer der Gestaltung regelt § 138g AO-E. Das Verfahren zur Mitteilung marktfähiger grenzüberschreitender Steuergestaltung regelt § 138h AO-E.

     

    • Der automatische Austausch der Daten über mitteilungspflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen unter den EU-Mitgliedstaaten wird über ein sicheres Zentralverzeichnis erfolgen (Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2018/822). Die Mitgliedstaaten werden die ihnen mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen in das Zentralverzeichnis einstellen und ihrerseits auf im Zentralverzeichnis gespeicherte Informationen anderer Mitgliedstaaten zugreifen, soweit sie von Steuergestaltungen jeweils betroffen sind (§ 7 Abs. 13 und 14 EUAHiG-E).

     

    • Die vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 379 Abs. 2 Nr. 1e bis 1g AO-E).

     

    Zur Umsetzung der Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen sind neben den Änderungen der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung weitere Anpassungen im Finanzverwaltungsgesetz, und dem EU-Amtshilfegesetz erforderlich.

    Quelle: ID 46160438