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  • · Nachricht · Grenzüberschreitende Steuergestaltungen

    Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen zeitlich befristet aussetzen

    | Deutschland will die vom ECOFIN-Rat eingeräumte Option, die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen aufgrund der Corona-Krise um sechs Monate zu verschieben, nicht wahrnehmen. Dies kritisiert die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) scharf. Denn dann müssten Steuerberater und Unternehmen trotz der hohen Corona-bedingten Zusatzbelastungen geplante Steuergestaltungen bereits seit dem 1. Juli 2020 an die Finanzverwaltung melden (BStBK, Pressemitteilung vom 9.7.20). |

     

    BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab betont: „Nach der bitteren Pille der Mehrwertsteuersenkung ist das nun die nächste Hiobsbotschaft für Steuerberater. Unser Berufsstand arbeitet aktuell am Limit, um allen Pflichten und Fristen nachzukommen.“ Weiter führt er aus: „Wir sind zurzeit Compliance-Instanz bei der Beantragung von Überbrückungshilfen - allein dies ist eine erhebliche Zusatzbelastung für die Kanzleien. Für uns ist vollkommen unverständlich, warum die Bundesregierung die Option der EU ausschlägt und stattdessen am ursprünglichen Starttermin der Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen festhält. Das ist für Steuerberater aktuell schlichtweg nicht mehr zu schultern. Es ist zwingend erforderlich, diese Pflichten zeitlich befristet auszusetzen, um Berufsstand und Unternehmen zu entlasten.“

     

    Zudem hatte das Bundesfinanzministerium die Entscheidung des EU-Rats, die Meldepflicht für sechs Monate auszusetzen, zuvor mitgetragen. Daher fordert die BStBK den Bundesfinanzminister auf, sich an diese Entscheidung zu halten. Zumal für eine mögliche Verschiebung in Deutschland mit dem Corona-Steuerhilfegesetz bereits die Weichen gestellt sind. Der entsprechende Brief des BStBK-Präsidenten an den Bundesfinanzminister ist auf der Seite der BStBK oder unter www.iww.de/s3896 abrufbar.

    Quelle: ID 46714924