· Fachbeitrag · Grenzüberschreitende Verlustverrechnung
Zum Abzug finaler Betriebsstättenverluste
von Christian Kahlenberg, M.Sc., Europa-Universität Viadrina
Die grenzüberschreitende Verlustverrechnung gehört zu einem der spannendsten und wohl auch praxisrelevantesten Themenfeldern des Internationalen Steuerrechts. Besonderes Interesse gilt dabei der Frage nach der „Finalität“ der Verluste. Der BFH hat nun in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass eine Nutzung von ausländischen Betriebsstättenverlusten nur ausnahmsweise im Ansässigkeitsstaat des Stammhauses in Betracht kommt. Voraussetzung bleibt gemäß ständiger EuGH-Rechtsprechung, dass die Verluste „final“ sind (BFH 5.2.14, I R 48/11, BB 14, 1046). |
Sachverhalt
Eine deutsche GmbH, an welcher die R-GmbH (60 %) und die Brüder P (je 20 %) beteiligt waren, unterhielt eine Zweigniederlassung (Betriebsstätte) in Belgien. Am 12.11.98 veräuißerte die GmbH rückwirkend zum 31.8.98 das Betriebsvermögen der belgischen Betriebsstätte an eine belgische Kapitalgesellschaft (NV), an welcher wiederum die Brüder P beteiligt waren. Daraufhin berücksichtigte die GmbH in Deutschland neben einem Veräußerungsverlust auch laufende Verluste für das Rumpfwirtschaftsjahr 1998/1999 sowie Zinsaufwendungen für ein Aufbaudarlehen, welches nicht gesondert der belgischen Betriebsstätte zugeordnet wurde. Das FA lehnte die Berücksichtigung der Verluste aus der belgischen Betriebsstätte unter Berufung auf Art. 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 DBA-Belgien ab, da Einkünfte aus belgischen Quellen von der Besteuerung in Deutschland auszunehmen waren. Der Klage der GmbH wurde in erster Instanz stattgegeben, wohingegen das FA Revision einlegte. Der BFH wies dies Revision als unbegründet zurück.
Anmerkungen
Im Streitjahr erzielte die GmbH abkommensrechtlich Unternehmensgewinne (Art. 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 DBA-Belgien) sowie Gewinne aus der Veräußerung von Betriebsvermögen (Art. 13 Abs. 2 DBA-Belgien). Für diese Einkünfte steht Belgien das Besteuerungsrecht zu, während sie in Deutschland freizustellen sind (Art. 23 Abs. 1 S. 1 DBA-Belgien). Die Einkünfteermittlung richtet sich dabei nach deutschem Recht. Gleiches gilt auch für etwaige Verluste, da begrifflich auf den Nettobetrag abzustellen ist. Mithin sind auch Betriebsstättenverluste aus der inländischen Bemessungsgrundlage auszunehmen.
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