· Fachbeitrag · Grenzüberschreitende Verlustverrechnung
Aktuelle Tendenzen zur Berücksichtigung finaler grenzüberschreitender Verluste
von Dr. Christian Kahlenberg, M. Sc., Frankfurt (Oder)
| Bei der internationalen Steuerplanung ist die grenzüberschreitende Verlustverrechnung sicherlich eines der wichtigsten Themen. Von herausragender Stellung ist hier die Frage, wann ausländische Verluste - entgegen der sog. Symmetriethese - beim inländischen Stammhaus berücksichtigungsfähig sind. Der Beitrag liefert auf Basis eines aktuellen Beschlusses des BFH (22.9.15, I B 83/14, BFH/NV 16, 375) eine Bestandsaufnahme. Dabei wird auch auf die jüngste EuGH-Rechtsprechung zurückgegriffen, um die Rechtsprechungsentwicklung systematisch einordnen zu können. |
1. Einführung
Wie kaum ein anderer Problemkreis unterliegt die Thematik um die grenzüberschreitende Verlustverrechnung den Einflüssen des Unionsrechts und ist von einer fluktuierenden Rechtsentwicklung geprägt. Während sich der Gerichtshof nach der Leitentscheidung in der Rechtssache Marks & Spencer (EuGH 13.12.05, C-446/03, DStR 05, 2168) gegen die umfassende dogmatische Kritik im Schrifttum konsequent behauptete, beschneiden die jüngeren Urteile in den Rechtssachen Timac Agro (EuGH 17.12.15, C-388/14, s. PIStB 16, 119) und Nordea Bank Danmark (EuGH 17.7.14, C-48/13, BB 14, 1813) sein beständiges Rechtsverständnis. Der BFH hat die bis dahin aufgestellten Grundsätze des EuGH regelmäßig mitgetragen, wie der zuletzt ergangene Beschluss (BFH 22.9.15, I B 83/14, BFH/NV 16, 375) bestätigt.
2. Sachverhalt (BFH 22.9.15, I B 83/14)
Ein Steuerpflichtiger wohnte im Streitjahr 2009 in Deutschland, wo er eine freiberufliche Tätigkeit ausübte. Daneben verfügte er über eine vermietete Eigentumswohnung in Österreich, aus der er einen Verlust erzielte.
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